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StGB NRW-Mitteilung 384/1999 vom 20.06.1999
Versorgungsfondsgesetz
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 25. März 1999 das Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen beschlossen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde ein neuer § 5 Abs. 2 Satz 1 eingefügt, wonach dem Sondervermögen weitere Mittel aus Einsparungen durch das Versorgungsreformgesetz sowie aus strukturellen Maßnahmen bei der Beamtenbesoldung zugeführt werden sollen zur Sicherung der Versorgungsausgaben ab dem Jahr 2014.
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen weist das Innenministerium darauf hin, daß es sich bei der Gesetzesformulierung um einen politischen Programmsatz handelt, der nicht dazu führen soll, daß mit hohem Verwaltungsaufwand die tatsächlichen Einsparungen exakt ermittelt werden sollen. Jeder Dienstherr solle vielmehr überprüfen, ob und in welchem Umfang ihm weitere finanzielle Zuführungen zur Sonderrücklage möglich sind. Für Gemeinden mit einem Haushaltssicherungskonzept dürfte die Zuleitung weiterer Mittel regelmäßig ausscheiden.
Az.: I/1 043-27