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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 597/2002 vom 05.10.2002
Verspätungszuschlag bei Anmeldung zur Kapitalertragsteuer
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte mit Schreiben vom 19. Juni und 14. August 2002 gegenüber dem BMF gefordert, den Entstehungszeitpunkt für die durch das Steuersenkungsgesetz eingeführte Kapitalertragsbesteuerung für Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit im kommunalen Bereich (z.B. Sparkassen, Anstalten öffentlichen Rechts, Zweckverbände) auf den 31. Dezember 2002 zu verschieben. Dabei hatte er auf den vermeidbaren und unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und auf das zu erwartende Chaos in der Finanzverwaltung hingewiesen, das mit dem gesetzlich vorgesehenen Entstehungszeitpunkt 31.12. 2002 verbunden gewesen wäre. Da eine gesetzliche Neuregelung kurzfristig nicht möglich war, entsprach das BMF seinem Anliegen in Form eines BMF-Schreibens, wonach in diesen Fällen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen wird, wenn die Anmeldung der im Jahr 2002 entstandenen Kapitalertragsteuer bis spätestens zum 31. Dezember 2002 beim zuständigen Finanzamt eingeht.
Die neue Regelung nimmt den betroffenen Gemeinden etwas von dem enormen Zeitdruck und erspart unnötige Verwaltungsvorgänge. Sie ist zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt worden und wurde der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes mit Schreiben vom 26. August 2002 mitgeteilt. Dieses BMF-Schreiben (Aktenzeichen IV C 1 S 2407 4/02 vom 26. August 2002) mit dem Betreff: "Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen nach § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG" wird demnächst im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Darin heißt es im Einzelnen:
"Nach § 44 Abs. 1 EStG entsteht die Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Der Zeitpunkt der Entstehung ist maßgebend für den Zeitpunkt, in dem die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist. Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG ist der Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer in § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in diesen Fällen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn die Anmeldung der im Jahr 2002 entstandenen Kapitalertragsteuer bis spätestens zum 31. Dezember 2002 beim zuständigen Finanzamt eingeht.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht."
(Quelle: DStGB Aktuell 3502 vom 30.08.2002)
Az.: IV/1 920-03/1