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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 331/2010 vom 27.07.2010
Verteilung der Wohngeldersparnis des Landes NRW im Jahr 2010
Für das Jahr 2010 sind im Landeshaushalt für die Verteilung der Wohngeldersparnis nach Abzug des interkommunalen Entlastungsausgleiches zugunsten der Kommunen der neuen Länder in Höhe von 220 Mio. Euro für die Kreise und kreisfreien Städte 280.574.800,00 Euro im Sinne des § 7 Abs. 2 und Abs. 6 AG-SGB II NRW eingestellt.
Mit Urteil vom 26.05.2010 -VerfGH 17/08- hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein - Westfalen entschieden, dass Anlage A zu § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein - Westfalen (AG-SGB II NRW) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein - Westfalen (GV.NRW S. 207, 81) mit Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar ist.
Es gibt daher derzeit keine Rechtsgrundlage zur Ermittlung des Zuweisungsbetrages an die Kreise und kreisfreien Städte aus der Landesersparnis an den Wohngeldausgaben i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 8 AG-SGB II NRW. Aus diesem Grunde konnte die Berechnung der in § 7 Abs. 5 AG-SGB II NRW zum 30.06.2010 vorgesehenen hälftigen Auszahlung des Zuweisungsbetrages nicht erfolgen.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns jetzt mitgeteilt, dass zur Verringerung der Belastung der kommunalen Haushalte eine vorläufige Teilauszahlung vorgesehen ist. Das Ministerium hat im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen gebeten, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine vorläufige Teilauszahlung vorzunehmen.
Die Höhe soll sich sich mangels Rechtsgrundlage an der bisherigen Rechtslage unter Einbeziehung der Anlage A in der vom VerfGH NRW für verfassungswidrig erklärten Fassung (vgl. beiliegende Übersicht) orientieren. Gleichzeitig wird ein Sicherheitsabschlag vorgenommen, um Rückforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die vorläufige Teilauszahlung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Die vorläufigen Teilauszahlungsbeträge sind einer Ecxel-Tabelle zu entnehmen, die im Mitgliederbereich des StGB NRW unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Hartz IV/Finanzielle Auswirkungen abrufbar.
Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass der Landesgesetzgeber im Laufe des Jahres 2010 die Konsequenzen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein - Westfalen zieht und die Rechtsgrundlagen für die Berechnung eines neuen Zuweisungsbetrages schafft.
Nach Vorliegen einer neuen Rechtsgrundlage werden die neuen Zuweisungsbeträge ermittelt.
Az.: 972-03