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StGB NRW-Mitteilung 42/2006 vom 27.11.2006
Vertragsarztrecht geändert
Der Deutsche Bundesrat hat Ende November 2006 dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze zugestimmt. Das Gesetz, das entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrages umsetzt und am 01.01.2007 in Kraft tritt, sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung vor, indem es insbesondere
ermöglicht, den aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag auf die Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit zu beschränken (sog. Teilzulassung), und damit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beiträgt,
Vertragsärzten ermöglicht, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in Krankenhäusern zu arbeiten,
die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten verbessert,
die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55 Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Gebieten aufhebt,
die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend erleichtert (sog. Zweigpraxen) und
örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern auch den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend zulässt.
Darüber hinaus enthält das Gesetz u.a. Regelungen
zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren,
zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen,
zur Verlängerung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung um zwei Jahre,
zur Klarstellung und finanziellen Absicherung der Beteiligung der Patientenvertreterinnen und vertreter in den Selbstverwaltunsgremien,
zur Beseitigung der Schwierigkeiten beim Einzug der sog. Praxisgebühr,
zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in der Schweiz und
zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen grundsätzlich bis zum 31.12.2007 durch die Gewährung finanzieller Hilfen durch die übrigen Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.
Az.: III 501