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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 670/1998 vom 20.11.1998
Vertragsmuster zur Errichtung öffentlicher Telekommunikationsstellen
Mit Schnellbrief vom 17. Dezember 1997 übersandten wir allen Mitgliedsstädten und -gemeinden das zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Deutschen Telekom vereinbarte Vertragsmuster zur Errichtung öffentlicher Telekommunikationsstellen. Bezüglich der in § 5 des Vertragsmusters enthaltenen Haftungsregelung sind vereinzelt Anfragen an die Geschäftsstelle gerichtet worden. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, inwieweit neben dieser Bestimmung, die die Rechtsbeziehung der beiden Vertragspartner zum Inhalt hat, auch ein Tatbestand aufgenommen werden sollte, der die Haftung gegenüber Dritten regelt, die im Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Telefonstelle steht.
Auf Nachfrage hat die Telekom AG der Geschäftsstelle nunmehr mitgeteilt, daß zwischen der Telekom und der Kommune zwar mit dem Abschluß des Vertrages ein Nutzungsverhältnis geschlossen wird, die Telefonstelle aber im Eigentum der Telekom verbleibt, da die Telefonstelle nicht derartig fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, daß ein Eigentumsübergang per Gesetz auf die Kommune erfolgt. Die Folge sei, daß für alle die Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benutzung der öffentlichen Telefonstelle oder der der Telekom obliegenden Verkehrssicherungspflicht stünden, nur die Telekom in Anspruch genommen werden könne. Dies gelte auch für etwaige Schäden, die sich aus dem ordnungswidrigen Zustand einer Telefonstelle ergeben könnten, da der Telekom die alleinige Unterhaltungsverpflichtung für die öffentliche Telefonstelle obliege. Aufgrund dieser klarstellenden Ergänzung durch die Telekom AG sehen wir keine Notwendigkeit, die Ihnen vorliegenden Musterverträge hinsichtlich eines Haftungstatbestandes gegenüber Dritten zu ergänzen.
Az.: III/2 460-09