Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 622/2003 vom 23.06.2003

Vertragsstrafe in Bauverträgen

In einem am 23.01.2003 verkündeten und vor kurzem veröffentlichten Urteil (Az.: VII ZR 210/01) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag geäußert. Bisher hat der BGH eine Obergrenze von 10 % für Verträge mit einem Auftragsvolumen bis zu 13 Mio. DM(= 6,64 Mio. Euro) unbeanstandet hingenommen. Nunmehr geht das Gericht davon aus, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von 5 % der Auftragssumme überschreitet. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsauffassung (auch so Urt. v. 25.09.1986, BauR 1987, 92, 98) aufgegeben.

Das Gericht führt u.a. Folgendes aus:

"... Die Vertragsstrafe ist einerseits ein Druckmittel, um die termingerechte Fertigstellung des Bauwerks zu sichern, andererseits bietet sie die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis (BGH, Urteil vom 18. November 1982, a.a.O.; Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, a.a.O.). Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe muss auch unter Berücksichtigung ihrer Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessen Verhältnis zu dem Werklohn stehen, den der Auftragnehmer durch seine Leistung verdient. Die Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Auftraggebers Iosgelöster Geldforderungen ist nicht Sinn der Vertragsstrafe (BGH, Urteil vom 18. November 1982, a.a.O. S. 313 f.). Aus diesem Grund hat der Senat bereits zur Höchstgrenze des Tagessatzes hervorgehoben, dass eine Vertragsstrafe unangemessen ist, wenn durch den Verzug in wenigen Tagen typischerweise der Gewinn des Auftragnehmers aufgezehrt ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 198/00, BauR 2002, 790, 792 = NZBau 2002, 385 = ZfBR 2002, 471). Der Senat hat in diesem Urteil auch herausgestellt, dass die Angemessenheitskontrolle von Vertragsbedingungen über Vertragsstrafen nach einer generalisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen hat (so schon BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - VII ZR 46/98, BauR 2000, 1049 = NZBau 2000, 327 = ZfBR 2000, 331; BGH, Urteil vom 19. Januar 1989 - VII ZR 348/87, BauR 1989, 327, 328 = ZfBR 1989, 103). Das bedeutet, dass auch die Obergrenze der Vertragsstrafe sich daran messen lassen muss, ob sie generell und typischerweise in Bauverträgen, für die sie vorformuliert ist, angemessen ist. Dabei ist, soweit sich aus der Vorformulierung nicht etwas anderes ergibt, eine Unterscheidung zwischen Bauverträgen mit hohen oder niedrigen Auftragssummen wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht vorzunehmen.

Nach diesem Maßstab ist in Bauverträgen eine Vertragsstrafe für die verzögere Fertigstellung, deren Obergrenze 5 % der Auftragssumme überschreitet, unangemessen."

Daraus folgt, dass künftig in Bauverträgen die Höhe einer Vertragsstrafe insgesamt bis zu 5 % der Abrechnungssumme zu vereinbaren ist. Sollte hiervon abweichend eine höhere Vertragsstrafe vereinbart werden, müsste dies in Form einer individualvertraglichen Regelung geschehen.

Az.: II/1 608-00

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