Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 392/2015 vom 24.06.2015

Vertragsverletzungsverfahren der EU wegen deutscher Pkw-Maut

Das Verkehrsministerium wird den Start der Pkw-Maut, der für 2016 vorgesehen war, wegen des Vertragsverletzungsverfahrens, das die EU-Kommission gegen Deutschland einleitet, verschieben.  Die EU klärt in diesem Verfahren, ob ein Mitgliedstaat gegen EU-Recht verstoßen hat. Das ist der Fall, wenn der Staat europäisches Recht verletzt oder seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht erfüllt. Zunächst versendet die EU-Kommission ein Mahnschreiben und setzt eine Frist, bis wann ein Staat Abhilfe schaffen muss. Dann könnte eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgen. Liegt ein Vertragsverstoß vor, muss der beklagte Staat diesen beheben. Andernfalls kann das Gericht Geldstrafen verhängen. 

Aufgrund des zu erwartenden längeren Zeitlaufs eines solchen Verfahrens mit ungewissem Ausgang ist nach Einschätzung des Verkehrsministeriums bis auf weiteres eine Entscheidung für eine Betreiberfirma der Maut nicht möglich. Die Vorbereitungen für die Einführung sollen jedoch wie geplant weiter laufen; eine Ausschreibung soll  vorbereitet werden. Eine Auswahl des Betreibers soll jedoch erst nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes erfolgen.  

Die bisherigen Überlegungen zur PKW-Maut sind aus Sicht der Geschäftsstelle politisch, rechtlich und finanziell unausgegoren. Die rechtlichen Risiken auf Bundes- und EU-Ebene, das Verhältnis von Aufwand für die Erhebung der Maut zu den Einnahmen sowie die Höhe der Einnahmen selbst, sind nicht zufriedenstellend geklärt. Zudem muss bei allen nutzerorientierten Refinanzierungsüberlegungen eine angemessene Beteiligung der Kommunen an den Einnahmen sichergestellt werden.

Insbesondere im Hinblick auf die Kritik von Bundesländern mit Grenzregionen hat der Bundestag beschlossen, dass nicht, wie ursprünglich angedacht, sämtliche Straßen mautpflichtig werden, sondern nur für die Nutzung von Autobahnen und Bundesstraßen eine PKW-Maut erhoben werden soll. Dies ist nicht zu akzeptieren, weil damit weiterhin keine rechtssichere Finanzierungslösung für die Kommunalstraßen in Sicht ist. Der kommunale Anteil von über zwei Dritteln aller Straßen in Deutschland muss sich aber in der Verteilung der Erlöse aus den einzelnen Finanzierungsinstrumenten widerspiegeln.  

Mit Maut-Einnahmen allein ist der Sanierungsstau im Straßennetz ohnehin nicht aufzulösen. Das Präsidium des StGB hat in seinen Beschlüssen vom 13.03.2013 und vom 21.11.2014 die Forderungen an den Bund adressiert, eine dauerhafte, verlässliche und ausreichende Gemeindeverkehrsfinanzierung sicherzustellen und die Mittel zweckgebunden für den kommunalen Straßenbau bereitzustellen. Denn der Bund dürfe nicht aus seiner gesamtstaatlichen Verantwortung auch für die kommunalen Straßen entlassen werden.

Als eine Handlungsoption, die weiterverfolgt werden sollte, hat es einen „Infrastrukturfinanzierungsfonds“ angesehen. Die Verkehrsminister der Länder haben ebenfalls die Bundesregierung aufgefordert, zügig eine Lösung vorzulegen, eventuell durch Umwandlung des Solidaritätszuschlags in eine Infrastrukturabgabe nach 2019. Diesen Forderungen muss jetzt mit neuer Dynamik Rechnung getragen werden.

Az.: III/1 644-11

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