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StGB NRW-Mitteilung 197/2001 vom 05.04.2001
Vertretung des Bürgermeisters bei der Repräsentation
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 GO vertreten die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters den Bürgermeister ... bei der Repräsentation. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW obliegt die Repräsentation des Rates dem Bürgermeister.
Zu der Vertretung des Bürgermeisters bei seinen Repräsentationsaufgaben bzw. zu der Entsendung anderer Personen aus der Verwaltung oder dem Rat ist aus dem Landtag eine Kleine Anfrage an die Landesregierung gerichtet worden (Drs. 13/734). Mit Drucksache 13/868 hat die Landesregierung die unten aufgeführten Fragen beantwortet:
- Hält man die Vertretung im Bereich der Repräsentation durch Verwaltungspersonal (z.B. einen Amtsleiter Jugendamt bei der Einweihung eines Kindergartens oder den 1. Beigeordneten anläßlich des Jubiläums eines Schulleiters oder einer Festveranstaltung des Kreises) für zulässig?
- Ist eine von o.g. Bestimmung abweichende Vertretung durch ein vom Bürgermeister beauftragtes Ratsmitglied rechtmäßig und in welchen Fällen könnte eine andere Bewertung vorzunehmen sein?
- Ist eine terminliche Abstimmung zwischen dem Bürgermeister und seinen ehrenamtlichen Stellvertretern zwecks Wahrnehmung von Repräsentationsterminen geboten?
- Darf der Bürgermeister bei Terminübertragungen von der Reihenfolge der gewählten Stellvertreter abweichen und seinen zweiten oder einen weiteren Stellvertreter unter Umgehung seines ersten Stellvertreters mit der Repräsentation betrauen?
- Inwieweit ist ein Stellvertreter in seiner Wahrnehmung eines Repräsentationstermins an Vorgaben des Bürgermeisters (vorformulierte Rede etc.) gebunden?
Antwort des Innenministers vom 8. März 2001 namens der Landesregierung:
Vorbemerkung:
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 GO NW vertritt der ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation. Ist der Bürgermeister an der Wahrnehmung dieser Amtsgeschäfte verhindert, so tritt der erste Stellvertreter an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so kommt der zweite Stellvertreter zum Zuge usw.
Von der Stellvertretung bei den Repräsentationsaufgaben ist die Vertretung des Bürgermeisters im Amt zu unterscheiden. Diese obliegt gemäß § 68 Abs. 1 GO NW einem Beigeordneten, der vom Rat zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestellt wurde.
Dies vorausgeschickt beantwortet der Innenminister die Fragen 1 bis 5 wie folgt:
Zur Frage 1:
Ob eine Vertretung des Bürgermeisters bei Repräsentationsaufgaben durch Bedienstete der Stadt zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In den Fällen, in denen die Vertretung des Bürgermeisters zumindest auch eine Vertretung im Amt darstellt, kann die Wahrnehmung eines Termins durch einen städtischen Bediensteten durchaus zulässig sein.
Zur Frage 2:
Eine Vertretung des Bürgermeisters durch ein von ihm beauftragtes Ratsmitglied ist unzulässig. Die Vertretungsregelungen der §§ 67 und 68 GO NW sind insoweit abschließend.
Hiervon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Rat ein Ratsmitglied bittet, als Ratsvertreter an einer Veranstaltung teilzunehmen.
Zur Frage 3:
Gesetzliche Vorgaben hierzu bestehen nicht.
Zur Frage 4:
Nein.
Zur Frage 5:
Ratsmitglieder und insoweit auch stellvertretende ehrenamtliche Bürgermeister sind in der Ausübung ihres Amtes von Weisungen frei.
Ob ein stellvertretender Bürgermeister eine vorformulierte Rede oder eine selbstverfaßte Rede halten möchte, unterliegt damit seiner freien Entscheidung.
Az.: I/2 020-08-67