Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 294/2012 vom 25.05.2012
Vertretungserlass NRW und Kosten des Widerspruchsverfahrens
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung weist in einer kleinen Handreichung auf eine Änderung des Vertretungserlasses NRW hin: Neben anderen — allerdings nicht den Schulbereich betreffenden — Änderungen ist, aufgrund einiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, auch die Nr. 3 des Vertretungserlasses zu Beginn des Jahres 2012 modifiziert worden.
Die bisherigen Regelungen Nr. 3.2, wonach die jeweilige Schulaufsichtsbehörde in Einzelfällen eine Schule mit der prozessualen Vertretung beauftragen konnte, wurde seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit als problematisch angesehen und daher neu gefasst: Grundsätzlich vertritt sich die Schule im gerichtlichen Verfahren nunmehr selbst, die Schulaufsichtsbehörde kann nur noch auf Bitten der Schule oder in Ausnahmefällen tätig werden.
Wesentliche Änderung in Nr. 3.1 ist die Aufnahme der Schulen, die nunmehr in den inneren Schulangelegenheiten sich grundsätzlich vor Gericht — im Regelfall durch die Schulleiterin oder den Schulleiter — selbst vertreten können. Eine Vertretung der Schulen durch den Schulträger (z.B. das kommunale Rechtsamt) kommt nicht mehr in Betracht, da dieser nicht Rechtsträger einer Entscheidung in inneren Schulangelegenheiten ist. Da der Begriff der inneren Schulangelegenheit gesetzlich nicht definiert ist, wird hilfsweise auf die Norm des § 3 Abs.1 Schulgesetz zurückgegriffen; an dem bisherigen Geltungsbereich „innere Schulangelegenheiten“ (z.B. Notengebung, Versetzungsentscheidung, Ordnungsmaßnahme, Befreiung und Beurlaubung etc.) ändert sich nichts.
Hintergrund der Neuerung ist u.a. eine Entscheidung des VG Düsseldorf (VG Düsseldorf vom 5. August 2011, Az.: 18 K 3057/11), das sich mit der Beurteilung der Kostenerstattungslast und damit auch der Frage der Rechtsträgerschaft im Rahmen einer inneren Schulangelegenheit befasst. Der Entscheidung zu Folge wird künftig das Land die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen haben und nicht mehr — wie es in der Praxis mitunter üblich war - die Kommune.
Begründet wurde die Entscheidung wie folgt: Richtiger Gegner gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit auch Kostenschuldner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Land (so bereits OVG NRW, Beschluss v. 14.01.2011, Az.: 19 B 14/11). Entsprechendes muss daher auch für das Widerspruchsverfahren gelten. Zur Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren ist das Land als Rechtsträger im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW verpflichtet und nicht die Kommune als Schulträger. Rechtsträger sei schließlich der Hoheitsträger, dessen Rechte und Pflichten die Schule als Behörde wahrgenommen hat. Nicht darauf abzustellen sei, wem die Schule organisationsrechtlich zuzuordnen ist.
Az.: IV/2 211-4/1