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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 398/2010 vom 01.09.2010
Verwaltungsgebühr für Löschungsbewilligungen
Aufgrund verschiedener Anfragen aus dem Mitgliedsbereich möchte die Geschäftsstelle noch einmal den Anwendungsbereich der Nr. 4 des Gebührentarifs der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung des StGB NRW erläutern. Die Tarifstelle sieht eine Gebühr für die Erteilung einer Löschungsbewilligung vor. Dabei ist zu beachten, dass eine Gemeinde nach dem KAG NRW nur für öffentlich-rechtliche Handlungen im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten Verwaltungsgebühren erheben darf. Oft beruht die Verpflichtung zur Erteilung der Löschungsbewilligung aber auf einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis, etwa einem privatrechtlichen Darlehensvertrag. In einem solchen Fall kann eine Gemeinde auf Grundlage einer Verwaltungsgebührensatzung keine Gebühren erheben. Die Gemeinde kann vielmehr ausschließlich auf Grundlage zivilrechtlicher Normen etwaige Kosten ersetzt verlangen. Dabei sind dann u. U. auch die Grundsätze aus dem in diesem Zusammenhang oft genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1991 zu beachten (NJW 1991, 1953).
Dennoch verbleibt ein wichtiger Anwendungsbereich für Nr. 4 des Gebührentarifs der Mustersatzung. So werden etwa sowohl Rangrücktrittserklärungen für im Grundbuch eingetragene Wiederkaufsrechte als auch Löschungsbewilligungen bei Rückkaufsvormerkungen grundsätzlich als Instrumente der kommunalen Infrastrukturpolitik und damit als Selbstverwaltungsaufgaben angesehen (vgl. Stein in KAG NRW § 5 Rn. 3). Die Abgabe einer solchen Erklärung kann dabei auch durchaus auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, etwa einem öffentlich rechtlichem Vertrag (z.B. im Rahmen des § 11 BauGB), beruhen. In einem solchen Fall könnte also auch eine Gebühr nach Nr. 4 des Gebührentarifs der Mustersatzung erhoben werden.
Az.: IV 940-00/0