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StGB NRW-Mitteilung 509/2002 vom 05.09.2002
Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW
Mit Schreiben vom 12.7.2002 hatte die Geschäftsstelle des StGB NRW das Innenministerium NRW darauf hingewiesen, daß durch das Inkrafttreten der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) im Februar 2002 eine Konkurrenzsituation zu den in den Mitgliedskommunen bestehenden Verwaltungsgebührensatzungen entstanden ist.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Diskrepanz der Gebührensätze. Während die Verwaltungsgebührenmustersatzung des StGB NRW beispielsweise für Kopien 0,50 € je Seite Din A4 bzw. 0,75 € je Seite Din A3 vorsieht, ist die Gebühr in der Verwaltungsgebührenordnung IFG mit 0,10 € je Din A4 Kopie bzw. 0,15 € je Din A3 Kopie beziffert. Die Mitarbeiter sehen sich vor die Schwierigkeit gestellt, im Einzelfall die erbrachten Leistungen unter einer der Vorschriften zu subsummieren. Außerdem hat der Bürger kein Verständnis für eine derartige Gebührendifferenz bei identischen Leistungen. Hinzu kommt, daß der Gebührentarif der Verwaltungsgebührenordnung IFG nicht dem Kostendeckungsgebot entspricht.
Die Geschäftsstelle hatte in dem Schreiben die Auffassung vertreten, daß vor dem Hintergrund der Einordnung der Aufgaben nach dem IFG NRW als Selbstverwaltungsangelegenheiten die Gebührensatzungen der Städte und Gemeinden der Verwaltungsgebührenordnung IFG vorgehen müssten, da in Selbstverwaltungsangelegenheiten grundsätzlich auch der Träger der Selbstverwaltung die Verwaltungskosten bzw. Gebühren festsetzen können muß. Wir haben das Ministerium darauf hingewiesen, daß im Bereich der Mitgliedskommunen vielfach die Auffassung festzustellen ist, daß bei abweichenden Gebührensätzen derjenige aus der vor Ort existierenden Gebührensatzung Vorrang habe.
Das Ministerium hat nunmehr auf unser Schreiben reagiert und folgende Rechtsauffassung dargelegt:
"Es trifft zu, daß es sich bei der Ausführung des IFG NRW um eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung handelt. Dementsprechend hat auch die Kommune in eigener Zuständigkeit über einen Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang zu entscheiden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO).
Hinsichtlich der Kosten hat der Gesetzgeber allerdings in § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausdrücklich bestimmt, daß die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Innenausschuß die Gebühren und die Gebührentatbestände in einer eigenen Rechtsverordnung (Gebührenordnung) regelt. Auf eine Verweisung auf bereits vorhandene Gebührenregelungen wurde bewußt verzichtet, da diese Gebührenordnung dem Charakter des IFG NRW als einem voraussetzungslosen Bürgerrecht Rechnung tragen sollte. § 11 IFG NRW ist eine abschließende Gebührengrundnorm.
Die Vorschrift enthält keinen Hinweis darauf, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände von der Kostenregelung bzw. der Gebührenordnung ausgenommen sind, so wie dies etwa im brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (§ 10 Abs. 3) oder auch in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (§ 1 Abs. 2) geregelt ist. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß die zu erlassende Gebührenordnung auch für alle Amtshandlungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem IFG NRW gelten soll. Dem steht nicht entgegen, daß es in § 11 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW heißt, die Bestimmungen des Gebührengesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Wie sich aus der Begründung zu § 11 (Drucksache 13/1311) ergibt, bedeutet diese Verweisung nur, daß die sonstigen weiteren Regelungen des Gebührengesetzes, z.B. die Gebührenbemessungskriterien, die Regelungen zur Fälligkeit oder zur Verjährung, Anwendung finden. Eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes war damit offensichtlich nicht gemeint."
Az.: I/2 038-02-14