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StGB NRW-Mitteilung 178/2002 vom 05.04.2002
Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001 (GV.NRW S. 806) wird im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform verordnet:
§ 1 Gebührentarif
Für die im nachstehenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Ermäßigung und Befreiung
Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten erscheint.
§ 3 Auslagen
- Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.
- In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 des nachstehenden Gebührentarifs. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gebührentarif
- Übermittlung von Informationen
- Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft, gebührenfrei.
1.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand: Gebühr: Euro 10-500
1.3 Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger
1.3.1 in einfachen Fällen, gebührenfrei
13.2 bei umfangreichem Verwaltungsaufwand, Gebühr: Euro 10-500
1.3.3 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen zum Schutz privater Interessen (§ 10 Abs. 2 IFG), Gebühr: Euro 10-1000
2 Widerspruchsbescheide
2.1 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, Gebühr: Euro 10-50
2.2 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung, Gebühr: Euro 10-50
3 Auslagen
3.1 Anfertigung von Kopien und Ausdrucken je DIN A 4-Kopie von Papiervorlagen, Gebühr: Euro 0,10, je DIN A 3-Kopie von Papiervorlagen, Gebühr: Euro 0,15, je Computerausdruck, Gebühr: Euro 0,25
3.2 Auslagen für besondere Verpackung und/oder besondere Beförderung in tatsächlich entstandener Höhe GV.NRW vom18.03.2002.
Az.: I