Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 581/2016 vom 11.07.2016

Verwaltungsgericht Aachen zu Kostenansätzen

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 11.12.2015 (— Az.: 7 K 243/15) unter Berufung auf die langjährige Rechtsprechung des OVG NRW bei der Kalkulation der Abwassergebühren den Ansatz eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6,5 % bezogen auf das Kalkulations-Jahr 2015 als zulässig angesehen. Das VG Aachen weist maßgeblich auf die seit dem Jahr 1994 geltende ständige Rechtsprechung des OVG NRW und die dort niedergelegten Maßgaben zur Bestimmung des kalkulatorischen Zinssatzes hin (vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 — Az. 9 A 1248/92; OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 — Az. 9 A 3120/03).

Nach dem VG Aachen gehören zu dem sog. Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB). Es umfasst alle Vermögensgegenstände, die zum Aufbau, zur Ausstattung und Funktionstüchtigkeit eines Betriebes notwendig und langfristig im Unternehmen gebunden sind und dem Betriebszweck dienen. Insoweit sieht — so das VG Aachen - § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW auch keine unterschiedliche Behandlung von Anlage- und Umlaufvermögen vor. Vielmehr zählt das Gemeindehaushaltsrecht Anlage- und Umlaufvermögen gleichermaßen zu den abzuschreibenden (§ 35 Gemeindehaushaltsverordnung NRW) und bilanzierenden (§ 41 Abs. 1 und 3 Gemeindehaushaltsverordnung NRW) Vermögensgegenständen.

Daher könne nach betriebswirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Grundsätzen auch das Umlaufvermögen in die Zinsbasis einbezogen werden. Damit verbunden sei der Ansatz desselben Zinssatzes für das gesamte Vermögen. Auch wenn das Umlagevermögen grundsätzlich nicht dazu bestimmt sei, dauerhaft im Unternehmen zu verbleiben, sei jedoch eine gewisse Verweildauer und damit Langfristigkeit anzunehmen, die namentlich bei Vorratsvermögen auch mehrere Jahre und Jahrzehnte betragen könne.

Es könne nicht grundsätzlich eine so kurze Verweildauer angenommen werden, die es rechtfertigen würde, pauschal auf die tatsächliche Zinsentwicklung bei kurzfristigen Anlagen bzw. Darlehen abzustellen und damit von der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW abzuweichen. Auch nach der Rechtsprechung des OVG NRW beziehe sich der kalkulatorische Zinssatz auf den gesamten Restbuchwert, also auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen. Eine Differenzierung der Anlagengüter nehme das OVG NRW grundsätzlich nicht vor, sondern stelle auf das gesamte langfristig in der Anlage gebundene Kapital ab. Die Dauerhaftigkeit sei dabei kein Kriterium (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 — Az. 9 A 3120/03).

Schlussendlich weist das VG Aachen darauf hin, dass gemäß § 53 c Satz 2 Nr. 2 LWG NRW auch die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, das niemanden zugeordnet werden könne, auf alle Benutzer der gesamten Abwasserentsorgungseinrichtung umgelegt werden kann.

Az.: 24.1.2.1 qu

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