Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 385/2014 vom 05.05.2014

Verwaltungsgericht Aachen zum Duldungsbescheid

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 28.03.2014 (Az. 7 K 181/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Duldungsbescheid zur Vollstreckung von Gebührenforderungen gegen den Grundstückseigentümer rechtmäßig ist. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 d KAG NRW in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, zu dulden. Diese Regelung gilt nach dem VG Aachen entsprechend für Kommunal- bzw. Grundbesitzabgaben. Ein rückständiger Betrag ruht nach § 6 Abs. 5 KAG NRW hinsichtlich der grundstücksbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Bei den von der Voreigentümerin des Grundstücks nicht gezahlten Abfall-, Niederschlagswasser-, Schmutzwasser- sowie Straßenreinigungsgebühren handelt es sich nach dem VG Aachen  um grundstücksbezogene Gebühren im Sinne des § 6 Abs. 5 KAG NRW, weil die entsprechenden Gebührensatzungen der beklagten Stadt auf das Grundstück und nicht auf den tatsächlichen Nutzer (z. B. Mieter/Pächter) abstellen. Als Gebührenschuldner sei deshalb der (Grundstücks)Eigentümer bestimmt worden.

Gleichzeitig stellt das VG Aachen heraus, dass die seit dem 17.10.2007 geltende Neuregelung des § 6 Abs. 5 KAG NRW auch die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung rückständigen Benutzungsgebühren erfasst. Dieses gelte auch dann, wenn der Eigentumserwerb des Duldungsverpflichteten vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 17.10.2007 stattgefunden habe.

Az.: II/2 24-21-/3310 qu-ko

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