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StGB NRW-Mitteilung 755/2004 vom 26.08.2004
Verwaltungsgericht Aachen zum Kostenersatz
Im einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des VG Aachen vom 17. Oktober 2003 (Az.: 7 K 237/99) zum Kostenersatzrecht nach § 10 KAG NRW hat das VG Aachen eine Satzungsregelung über den Kostenersatz als unwirksam angesehen, die nicht genau bestimmt, wer Schuldner des Kostenersatzanspruches ist. Die beklagte Gemeinde hatte in ihrer Satzung über den Kostenersatz lediglich bestimmt, dass der Grundstückseigentümer kostenersatzpflichtig ist. Nach Auffassung des VG Aachen muss eine Gemeinde in der Satzung über den Kostenersatz aber genau bestimmen, wer Schuldner des Kostenersatzanspruches ist. Zum einen kann als Schuldner bestimmt werden, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Kostenersatzanspruches Eigentümer ist. Es kann aber auch zum Ersatzpflichtigen bestimmt werden, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Wird diese genaue Bestimmung des Schuldners des Kostenersatzanspruches in der Satzung nicht vorgenommen, so ist diese satzungsrechtliche Regelung über Ersatzpflichtigen zu unbestimmt und deshalb unwirksam, weil etwa der Fall eines Eigentumswechsels zwischen der Herstellung des Anschlusses und der Zustellung des Bescheides der (zufälligen) Anschauung der Gemeinde überlassen wird, wen sie in diesem Fall als Eigentümer ansieht, den sie heranziehen muss.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:
Bislang gab es zu diesem Problemkreis noch keine Rechtsprechung. Das VG Aachen hat sich nunmehr in seinem Urteil vom 17.10.2003 der Rechtsauffassung von Dietzel (in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 10 Rz. 57 am Ende) angeschlossen. Ausgehend hiervon empfiehlt es sich, in der Satzung über den Kostenersatz zu regeln, dass kostenersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über den Kostenersatz Eigentümer des Grundstückes ist, weil hierdurch z.B. der Fall eines Eigentumswechsels zwischen der Herstellung des Anschlusses und der Zustellung des Bescheides sachgerecht geregelt werden kann. Dieser Regelung entspricht auch der empfohlenen Regelung in § 18 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung des StGB NRW (Stand: 01.09.1999) zum Kanalanschlussbeitragsrecht. Vor diesem Hintergrund muss auch die Regelung in § 23 Abs. 1 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung (Ersatzpflichtiger im Kostenersatzrecht) dahin ergänzt werden, dass Ersatzpflichtiger derjenige ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über den Kostenersatz Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Az.: II/2 24-25 qug