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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 67/2010 vom 17.12.2009
Verwaltungsgericht Aachen zur Gebührenkalkulation
Das VG Aachen hat sich in einem Urteil vom 26.06.2009 (Az. 7 K 975/06) mit verschiedenen Fragestellungen der Abwasser-Gebührenkalkulation auseinandergesetzt.
1. Personalkosten
Nach dem VG Aachen bedarf es für die Gebührenkalkulation keiner detaillierten, in die Einzelheiten gehenden Darstellungen der Personalkosten. Außerdem ist der Ansatz von sog. Verwaltungsgemeinkosten (sog. Querschnittskosten) nicht zu beanstanden. Es sei für gebührenfinanzierte Einrichtungen wie etwa für die kommunale Abwasserentsorgungseinrichtung typisch, dass bei der Leistungserbringung auch andere Verwaltungseinheiten der Stadt/Gemeinde an der Leistungserstellung mitwirkten, sodass deren Kosten als so genannte Verwaltungsgemeinkosten gebührenfähig seien. Die konkrete Ermittlung dieser Verwaltungsgemeinkosten kann nach dem VG Aachen auf der Grundlage einer auf Erfahrungswerten beruhenden Schätzung erfolgen, insbesondere auf der Grundlage des Berichtes Nr. 15/1985 der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (Verwaltungskostenerstattungen „VKE“).
Dementsprechend habe — so das VG Aachen - die beklagte Stadt ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge die Brutto-Personalkosten der erstattungsberechtigten Dienststellen arbeitsplatzweise unter Berücksichtigung des Umfanges der Leistungen, die diese Dienststellen für die Abwasserentsorgungseinrichtung erbringen, zutreffend ermittelt. Soweit die beklagte Stadt anteilsmäßig auch die Kosten für Führungspersonal berücksichtigt habe, welches in dem beschriebenen Rahmen für die Abwasserbeseitigung tätig sei, sei dieses rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 — Az. 9 A 3120/03).
Da die Kosten eines Arbeitsplatzes nicht nur aus Personalkosten bestünden, sondern hierzu auch Gemeinkosten sowie die sächlichen Kosten des Arbeitsplatzes gehörten, habe die beklagte Stadt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) hierfür jeweils einen Zuschlag in Höhe von 10 % der für die Ermittlung der Gemeinkosten ansatzfähigen Brutto-Personalkosten vorgenommen (vgl. KGSt — Bericht Nr. 15/1985, Seite 15 ff. sowie KGSt — Bericht Nr. 4/2004, Seite 15 ff.; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 KAG NRW, Rz. 172).
Insgesamt waren deshalb nach dem VG Aachen diese Ansätze insgesamt nicht zu beanstanden.
2. Abschreibungsdauer von Kanälen
Im Hinblick auf die kalkulatorischen Abschreibungen der Abwasserkanäle sah das VG Aachen eine von der beklagten Stadt angesetzte Gesamtnutzungsdauer der Kanäle von 50 Jahren als zutreffend an. Die beklagte Stadt habe auf Aufforderung des Gerichts eine Aufstellung über die Kanalsanierungen in dem Zeitraum von 1990 bis 2007 vorgelegt. Danach seien mehr als 50 % der in dieser Liste aufgeführten Kanäle nach einer Nutzungsdauer von 32 bis 50 Jahren erneuert worden. Hieraus ergibt sich nach dem VG Aachen, dass die von der beklagten Stadt angesetzte mutmaßliche Nutzungsdauer der Kanäle von 50 Jahren nicht zu beanstanden sei.
3. Abfluss-Beiwerte
Schließlich weist das VG Aachen darauf hin, dass auch bei der Erhebung der Regenwassergebühr ein Rückgriff auf so genannte Abflussbeiwerte nicht zu beanstanden und deshalb möglich ist. Für eine Gebührenmaßstabsregelung komme es allerdings, sofern diese nicht willkürlich sei, nicht darauf an, ob es sich dabei um die vernünftigste, gerechteste oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten kommende Verteilungsregelung handele. Die beklagte Stadt habe bei der Festlegung der Abflussbeiwerte zur Berechnung der anrechenbaren Grundstücksflächen auf die so genannten mittleren Abflussbeiwerte abgestellt wie sie im DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA — A 117, Bemessung von Regenrückhalteräumen, in der Tabelle 1 enthalten seien. Dieses sei nicht zu beanstanden.
Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass auch weiterhin empfohlen wird, bei der Erhebung der gesonderten Regenwassergebühr nicht auf so genannte Abflussbeiwerte abzustellen, sondern die Regenwassergebühr pro Quadratmeter abflusswirksame, bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Fläche zu erheben und dabei den Quadratmeter 1:1 ohne Abflussbeiwerte anzusetzen. Die Erfahrungspraxis zeigt jedenfalls, dass die Anwendung von sog. Abflussbeiwerten die Gebührenschuldner nur unnötig verwirren, weshalb auch das vorstehende Klageverfahren vor dem VG Aachen durch den Kläger angestrengt worden war. Es ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW auch nicht erforderlich, bei der Erhebung der Regenwassergebühr mit den sog. Abflussbeiwerten zu arbeiten (so: OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2009 — Az.: 9 A 2016/08 - ; OVG NRW, Urteil vom 1.9.1999 — Az.: 9 A 5715/98 - ; OVG NRW, Urteil vom 20.3.1997 — Az.: 9 A 1921/95 — NWVBl. 1997, S. 22).
Az.: II/2 24-21 qu-ko