Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 580/2016 vom 11.07.2016

Verwaltungsgericht Aachen zur Gebührenkalkulation

Das VG Aachen hat in zwei Urteilen (Urteil vom 13.01.2016 — Az. 7 K 360/15 und Urteil vom 11.12.2015 — Az. 7 K 243/15) zu einer Gebührenkalkulation für die Schmutzwasser- und Regenwassergebühr ausgeführt, dass ein Verwaltungsgericht nicht gehalten sei, sich bei einer Gebührenkalkulation ungefragt auf Fehlersuche zu begeben, wenn eine Gebührenkalkulation keine offenkundigen Rechtsfehler aufweist. Es sei dem Kläger zumutbar, sich mit Hilfe der bei der Gemeinde vorhandenen Unterlagen ausreichende tatsächliche Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihm ggf. ermöglichen, substantiiert darzulegen, weshalb der satzungsrechtlich bestimmte Gebührensatz eine unzulässige Aufwandsüberdeckung zur Folge habe.

Falls notwendig, müsse der Kläger sich der Hilfe einer sachkundigen Person bedienen, z. B. eines von ihm beauftragten Sachverständigen, dessen Kosten erstattungsfähig sein können. Solange ein Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, brauche das Verwaltungsgericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaften Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen.

Begnüge sich der Kläger danach mit schlichten Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rüge er pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwands und ergebe sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, müsse das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Gebührenkalkulation ordnungsgemäß auf der Grundlage der rechtlichen Maßgaben erstellt worden sei.

Az.: 24.1.2.1 qu

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