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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 66/2010 vom 17.12.2009
Verwaltungsgericht Aachen zur Regenwassergebühr
Das VG Aachen hat mit Urteil vom 26.06.2009 (Az. 7 K 942/06) entschieden, dass es möglich ist, rückwirkend für ein bereits abgelaufenes Jahr die Regenwassergebühr einzuführen. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein rechtstaatlicher Vertrauensschutz einer echten Rückwirkung von Satzungen u. a. dann nicht entgegen steht, wenn es darum geht, ungültiges Satzungsrecht durch gültiges Satzungsrecht zu ersetzen. Dieses sei bei der rückwirkenden Einführung einer Regenwassergebühr für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr der Fall, denn das OVG NRW habe mit Urteil vom 18.12.2007 (Az. 9333648/04) entschieden, dass die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) rechtswidrig und damit ungültig sei. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutz hindere damit eine Stadt/Gemeinde nicht daran, eine Satzung rückwirkend in Kraft zu setzen, die den rechtlichen Vorgaben genügt aber auch zu einer höheren Belastung von Teilen der Gebührenschuldner führe.
Weiterhin weist das VG Aachen darauf hin, dass die beklagte Stadt entgegen der Auffassung des Klägers die abflusswirksamen Flächen nicht unrichtig ermittelt habe.
Es sei zu berücksichtigen, dass es letztlich unmöglich sei, die abflusswirksamen Flächen bezogen auf den Beginn eines Veranlagungsjahres taggenau zu ermitteln. Zwischen dem Erstellen einer Gebührenkalkulation durch die Gemeinde, der Beschlussfassung der kommunalen Vertretungsgremien und dem „In Kraft treten“ einer Gebührensatzung zu Beginn des neuen Veranlagungsjahres werde stets ein gewisser Zeitraum liegen. Zudem dürften sich — so das VG Aachen - die Veränderungen bei den befestigten Flächen innerhalb eines Veranlagungsjahres, die sowohl auf Versiegelungen als auch auf Entsiegelungen beruhen können, allenfalls marginal auswirken. Darüber hinaus bestehe bei jeder Erfassung der in den öffentlichen Abwasserkanal abflusswirksamen Flächen auf der Grundlage einer Selbstveranlagung die Gefahr von Fehlern. Dieses gelte selbst dann, wenn die Gemeinde die Angaben kontrolliert und auf Richtigkeit überprüft. So könne es für einen großen Kreis von Gebührenpflichtigen schwierig sein festzustellen, welcher Teil eines Grundstücks als „befestigt“ im Sinne des Satzungsrechts anzusehen sei. Ebenso könne die Antwort auf die Frage schwierig sein, welcher Teil von Grundstücksflächen an den öffentlichen Kanal angeschlossen sei. Es ist nach dem VG Aachen aber deshalb auch nicht angezeigt, zur Vermeidung dieser Fehlerquellen, eine allgemeine Vermessung und Begehung sämtlicher Grundstücke in einem Gemeindegebiet durchzuführen. Denn hierdurch würde ein enormer Verwaltungsaufwand erzeugt, der zudem von den gebührenpflichtigen Benutzern auch noch getragen werden müsste.
Az.: II/2 24-21 qu-ko