Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 180/2016 vom 15.02.2016

Verwaltungsgericht Aachen zur Sanierungs-Anordnung

Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 02.11.2015 (Az. 6 L 696/15, abrufbar unter www.nrwe.de) die Sanierungsanordnung einer Stadt bezogen auf eine private Grundstücksanschlussleitung als rechtmäßig erachtet. Die Grundstücksanschlussleitung war nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so dass der Grundstückseigentümer — so das VG Aachen — verpflichtet war diese defekte, private Abwasserleitung zu erneuern (§§ 60, 61 WHG). Die Stadt war auch berechtigt, die Sanierung gegenüber dem Grundstückseigentümer anzuordnen. Rechtsgrundlage hierfür sei  - so das VG Aachen - die Anstaltsgewalt der Stadt als Betreiberin der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 — Az. 15 B 1355/02).

Das VG Aachen sah die Sanierungsverfügung der Stadt auch nicht als unangemessen an. Die Frage nach der (Un)Zumutbarkeit von Kosten für den Anschluss an den öffentlichen Kanal sei nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW bezogen auf das jeweilige Grundstück zu beantworten. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stünden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.12.2014 — Az. 15 A 982/14- und 08.01.2013 — Az. 15 A 2596/12- sowie 08.10.2013 — Az. 15 A 1319/13, wonach im letzten Fall Anschlusskosten in Höhe von 25.000,- Euro als verhältnismäßig eingestuft worden sind).

Nach dem VG Aachen sind diese für die Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasserkanalisation aufgestellten Grundsätze auch auf die Sanierungskosten, d.h. auf die Sanierung einer privaten Abwasserleitung, übertragbar, weil die Interessenlage vergleichbar sei. Gemessen an diesen Grundsätzen seien die voraussichtlichen Sanierungskosten von bis zu 20.000,- Euro zwar hoch, stünden aber — so das VG Aachen — nach lebensnaher Würdigung nicht außer dem Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks.

Schlussendlich weist das VG Aachen darauf hin, dass es für die Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers auch unerheblich sei, wodurch oder durch wen die Schäden an seiner privaten Grundstücksanschlussleitung verursacht worden seien. Maßgeblich für das „Ob“ der Sanierungspflicht und die Person des Sanierungspflichtigen seien allein die Schwere der Schäden und die Aufgabenverteilung nach der Abwasserbeseitigungssatzung. Worauf die Sanierungsbedürftigkeit der privaten Grundstücksanschlussleitung letztlich zurückzuführen sei, sei allenfalls eine Schadensersatzfrage, die aber im Zusammenhang mit der Frage, wer die akuten Mängel an der Anschlussleitung zu beheben habe, keine Rolle spiele (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 — Az. 15 B 1355/02-, VG Düsseldorf — Urteil vom 25.02.2014 — Az. 5 K 5805/13).

Az.: 24.1.1 qu

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