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StGB NRW-Mitteilung 767/2016 vom 14.11.2016
Verwaltungsgericht Arnsberg zu Festsetzung einer Sicherheitsleistung
Im Rahmen der Entscheidung über eine Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) dürfen noch nicht fällige Steuerforderungen nicht berücksichtigt werden. Dies hat das VG Arnsberg in einem rechtskräftigen Beschluss vom 20. Juli 2016 (Az: 5 L 901/16) entschieden. Das Gericht hat festgestellt. dass dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides ohne Sicherheitsleistung nur dann zustehe, wenn das Er-messen der Gemeinde bei ihrer Entscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend reduziert ist, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten muss.
Leitender Ermessensgesichtspunkt ist insofern neben ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Folgebescheides das Ausmaß des Sicherungsbedürfnisses des Steuergläubigers vor Steuerausfällen. Die Sicherheitsleistung ist nicht wegen der (schlichten) Behauptung wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit durch den Antragsteller ausgeschlossen. Zwar kann es unangemessen sein, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Diesbezügliche Erwägungen sind jedoch nur dann angezeigt, wenn zuverlässig feststeht, dass der Steuerpflichtige, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, zur Sicherheitsleistung außerstande ist.
Die Anforderung einer Sicherheitsleistung setzt allerdings voraus, dass die Verwirklichung der Steuerforderung durch die Aussetzung der Vollziehung gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist für noch nicht fällige Forderungen denknotwendig ausgeschlossen, denn ein Zusammenhang zwischen Aussetzung der Vollziehung und Gefährdung des Steueranspruchs ist bei einer (noch) nicht fälligen Steuerforderung nicht gegeben. Eine solche Steuerforderung kann bereits mangels Fälligkeit nicht realisiert werden, so dass die Aussetzung deren Vollziehung „ins Leere geht“. Folglich besteht dann auch kein Sicherungsbedürfnis.
Az.: 41.6.5.1.1 ha