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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 653/1999 vom 20.09.1999
Verwaltungsgericht Arnsberg zu Kanalanschlußbeiträgen
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 15.07.1999 (Az: 5 K 3910/95 - nicht rechtskräftig) entschieden, daß eine Regelung in der Kanalanschlußbeitragssatzung ins Leere geht, wenn dort für unbeplante Gebiete und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch die Baumaßenzahl festgelegt ist, folgende Regelung getroffen wird: "Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene ....... m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet."
Nach dem VG Arnsberg wird in § 2 Abs. 5 Satz 1 der Landesbauordnung zwar die Mindesthöhe für ein Vollgeschoß (2,30 m) festgelegt, jedoch wird keine Maximalhöhe für ein Vollgeschoß gesetzlich vorgegeben. Wird danach die o.g. Regelung zur Anwendung gebracht, so ergibt sich nach dem Verwaltungsgericht Arnsberg, daß wegen der nicht festgestellten Maximalhöhe für ein Vollgeschoß in § 2 Abs. 5 Satz 1 Landesbauordnung selbst bei einem Bauwerk ohne Zwischendecken auch bei einer Höhe von über 4 m lediglich ein einziges Vollgeschoß angenommen werden kann.
Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht Arnsberg der Auffassung, daß der Ermessensspielraum der Gemeinde als Ortsgesetzgeber auch die Befugnis umfaßt, eine Regelung zu treffen, nach welcher eingeschossige gewerblich oder industriell genutzte Werkshallen mit großen Geschoßhöhen durch eine "Umrechnungsformel" wie zwei- (oder mehrgeschossige) Gebäude behandelt werden. Die Gemeinde kann mit einer satzungsrechtlichen "Umrechnungsformel" also die mit der Höhe des Bauwerks gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes entsprechend des größeren wirtschaftlichen Vorteils angemessen berücksichtigen. Hiernach kann z.B. folgende Regelung getroffen werden:
"Besteht ein Bauwerk nur aus einem Vollgeschoß (z.B. einer Hochregal-Lagerhalle oder andere eingeschossige gewerblich oder industriell genutzte Werkshallen mit großen Geschoßhöhen), so wird auf der Grundlage der Gebäudehöhe pro angefangene ..... m ein Vollgeschoß zugrunde gelegt, um die mit der Höhe des Bauwerks gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes entsprechend des größeren wirtschaftlichen Vorteils angemessen zu berücksichtigen."
Az.: II/2 24-22 qu/g