Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 822/2004 vom 14.10.2004

Verwaltungsgericht Arnsberg zum Erlass von Bescheiden durch Werkleiter

Nach einem Urteil erst jetzt bekannt gewordenen Urteil des VG Arnsberg vom 11.04.2003 (Az.: n.v. ) gehört zur laufenden Betriebsführung der Werkleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung auch der Erlass von Bescheiden über den Kostenersatz nach § 10 KAG NRW. Das VG Arnsberg stützt sich insoweit auf ein Urteil des OVG NRW vom 07.12.1988 (Az.: 22 A 1013/88, DÖV 1989, S. 594 f.), wonach die Heranziehung zum Kostenersatz, zu Anschlussbeiträgen oder Gebühren, die nach Grund und Höhe weitgehend durch das einschlägige Satzungsrecht festgelegt sind, zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung der Werkleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gerechnet werden kann.

Wird das Urteil des OVG NRW vom 07.12.1988 genauer betrachtet, so hat das OVG NRW in diesem Urteil aber nicht definitiv entschieden, dass der Erlass von sog. Kostenersatzbescheiden zur laufenden Betriebsführung gehört. Vielmehr wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass möglicherweise die Heranziehung zum Kostenersatz, zu Anschlussbeiträgen oder Gebühren zur sog. laufenden Betriebsführung gerechnet werden könne. Eine eindeutige Aussage des OVG NRW ist hiernach in diesem Punkt nicht zu verzeichnen.

Eindeutig hat das OVG NRW in dem Urteil vom 07.12.1988 jedenfalls herausgestellt, dass die behördliche Zuständigkeit der Werkleitung für die laufende Betriebsführung nicht die im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung über die Begründung, den Umfang oder das Aufrechterhalten eines Anschluss- und/oder Benutzungsverhältnisses betrifft. Insoweit sieht das OVG NRW die Zuständigkeit der Stadt/Gemeinde als gegeben an. Dabei lässt das OVG NRW aber wiederum offen, ob auf der Grundlage der Eigenbetriebsverordnung in der sog. Betriebssatzung eine ausdrückliche Übertragung denkbar wäre.

Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nur festgestellt werden, dass eine eindeutige Rechtsprechung des OVG NRW bislang nicht festgestellt werden kann. Für diejenigen Kommunen, die im Zuständigkeitsbereich des VG Arnsberg liegen, dürfte es sich empfehlen, der Rechtsprechungslinie des VG Arnsberg zu folgen, weil das VG Arnsberg bereits aus dem Begriff der laufenden Betriebsführung ableitet, dass die eigenbetriebsähnliche Einrichtung über die Werkleitung Bescheide über Kostenersatz, Beiträge und Gebühren erlassen muss, weil diese Gebührenbescheide der laufenden Betriebsführung zugerechnet werden. Insoweit empfiehlt es sich, solange entsprechend den Vorgaben des VG Arnsberg zu verfahren, bis gegebenenfalls das OVG NRW eine anderweitige Entscheidung in dieser Angelegenheit trifft.



Az.: II/2 24-21/24-25 qu/g

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