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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 609/2015 vom 16.09.2015
Verwaltungsgericht Arnsberg zum Kostenersatz
Das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 02.07.2015 (Az.: 5 K 50/14) entschieden, dass eine Stadt einen Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 KAG NRW für die Erneuerung eines privaten Grundstücksanschlusses gegenüber dem Grundstückseigentümer (Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation) nicht geltend machen kann, wenn dieser Anschluss Schäden aufweist, die eine Erneuerung in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren möglich machen. Nach dem VG Arnsberg begründen vorzeitige Erneuerungsmaßnahmen kein sog. Sonderinteresse für den Grundstückseigentümer (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1987 — Az.: 22 A 1605/86 — KStZ 1988, S. 16; VG Minden, Urteil vom 30.7.2008 — Az.: 11 K 696, 889 und 891/08 — ; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 10 KAG NRW Rz. 21 und 24).
Die Grundstücksanschlussleitung (Bau des Einfamilienhauses im Jahr 1962, Steinzeug-Rohr) sei im Zeitpunkt der Erneuerung im Jahr 2009 störungsfrei funktionsfähig gewesen. Eine kostenersatzpflichtige Erneuerung setzt dann nach dem VG Arnsberg voraus, dass die Leitung in absehbarer Zeit funktionsuntauglich zu werden droht. Dieses könne im konkreten Fall nicht festgestellt werden, weil durch die Stadt ein Schadensfall mit einem sog. mittelgroßen Schaden („Schadensklasse B“) festgestellt worden sei und durch § 10 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 für einen solchen Fall eine Sanierungsnotwendigkeit innerhalb von 10 Jahren vorgegeben werde. Dieser Zeitraum ist nach dem VG Arnsberg zeitlich gesehen zu lang, um eine Funktionsuntauglichkeit in einem absehbaren Zeitraum annehmen zu können.
Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Das Urteil des VG Arnsberg ist dem OVG NRW nicht zur Prüfung unterbreitet worden. Es bedeutet für den Grundstückseigentümer im Endergebnis eine höhere Kostenbelastung, denn im konkreten Fall war im Zuge einer öffentlichen Kanalbau-Maßnahme die Grundstücksanschlussleitung erneuert worden, so dass lediglich Kosten in Höhe von 1.379,18 € entstanden waren.
Wäre die gleiche Grundstücksanschlussleitung zeitlich später nach Abschluss der öffentlichen Kanalbau-Maßnahme erneuert worden, so wären zwangsläufig erheblich höhere Kosten entstanden, weil u.a. neben einem erneuten Aufbruch der öffentlichen Straße mit vorheriger Baustellen-Einrichtung auch zusätzliche Erdarbeiten erforderlich gewesen wären. Hinzu kommt, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw NRW 2013 lediglich bestimmt, dass mittelgroße Schäden in einem Zeitraum von 10 Jahren zu sanieren sind. Dieses bedeutet im Zweifelsfall nicht, dass im Interesse einer verminderten Kostenbelastung des Grundstückseigentümers nicht auch eine Erneuerung in den ersten Jahren des 10-Jahres-Zeitraumes vorstellbar ist.
Es empfiehlt sich daher, einem betroffenen Grundstückseigentümer zu erklären, dass er mit einer frühzeitigen Erneuerung gerade in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer öffentlichen Kanalerneuerung erhebliche Kosten einsparen kann und es deshalb sinnvoll ist, sein Einverständnis zu einer frühzeitigen Erneuerung zu geben. Beantragt nämlich der Grundstückseigentümer die Kostenersatz-Maßnahme für sein Grundstück oder hat die Stadt die Maßnahme mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers durchgeführt, weil dieser sich schriftlich mit der Durchführung der Maßnahme einverstanden erklärt hat, so liegt ein Sonderinteresse schriftlich dokumentiert vor.
Nicht ausreichend ist aber die bloße Kenntnis oder Duldung des Grundstückseigentümers, weil dieses zur subjektiven Bestimmung des Sondervorteils nicht als ausreichend angesehen wird (vgl. Dietzel in: Driehaus, KAG NRW, Kommentar, § 10 KAG NRW Rz. 30; Queitsch in: Hamacher/ Lenz/Queitsch, KAG NRW, Kommentar, § 10 KAG NRW Rz. 11; OVG NRW, Urteil vom 17.1.1996 — Az.: 22 A 2467/93 — KStZ 1997, S. 217 ff.).
Az.: II/2 24-25 qu/qu