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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 625/2013 vom 03.07.2013
Verwaltungsgericht Arnsberg zur Anschlusspflicht einer Biotonne
Das VG Arnsberg hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 20.03.2013 (Az. 8 L 142/13) entschieden, dass ein privater Grundstückseigentümer als privater Haushalt im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet ist, eine Biotonne der Stadt in Benutzung zu nehmen, wenn er nicht in der Lage ist, die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle dort ordnungsgemäß und schadlos zu kompostieren. Insoweit sah das VG Arnsberg die Anordnung der beklagten Stadt als rechtmäßig an. In dieser Anordnung (Verwaltungsakt auf der Grundlage der §§ 62, 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. der Abfallentsorgungssatzung der Stadt) wurde dem Grundstückseigentümer aufgegeben, die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in Erfüllung der ihm obliegenden Abfallüberlassungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) zu überlassen und den dafür erforderlichen Behälter (Biotonne) auf seinem Grundstück aufzustellen.
Das VG Arnsberg sah ebenso ein besonderes öffentlich-rechtliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung zur Aufstellung einer Biotonne auf dem in Rede stehenden Grundstück als gegeben an. Nach der Aktenlage wehrte sich der Grundstückseigentümer nachträglich gegen den Besitz und die Benutzung eines Bio-Abfallbehälters, in dem er die Gefäße wiederholt zum Bauhof der beklagten Stadt zurückgebracht hatte. Im öffentlichen Interesse musste deshalb — so das VG Arnsberg - dieses auf Dauer angelegte rechtswidrige Unterfangen unterbunden werden. Hierzu bedurfte es der Anordnung der sofortigen Vollziehung, damit ungeachtet des anhängigen Klageverfahrens die Anordnung der beklagten Stadt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden konnte.
Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung entsprach nach dem VG Arnsberg den Vorschriften der §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW), so dass es nach dem VG Arnsberg bei der gesetzlichen Rechtsfolge zu verbleiben hatte, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung keine aufstrebende Wirkung entfalten (§ 112 Justizgesetz NRW).
Az.: II/2 31-02 qu-ko