Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 304/2010 vom 18.06.2010
Verwaltungsgericht Arnsberg zur Dichtheitsprüfung
Das VG Arnberg hat mit Beschluss vom 10.5.2010 (Az.: 14 L 219/10) entschieden, dass eine Stadt eine Grundstückseigentümern nicht auffordern kann, die privaten Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück auf Dichtheit zu prüfen, wenn die Stadt keine Satzung nach § 61 a Abs. 5 LWG NRW erlassen hat mit welcher die gesetzliche Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen (31.12.2015) verkürzt worden ist. In diesem Fall gilt dann mangels einer Satzung die gesetzliche Frist.
Az.: II/2 24-30