Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 522/2014 vom 28.07.2014
Verwaltungsgericht Berlin zu Pausenhofgeräuschen und Lärmbelästigung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 25.06.2014 (Az.: VG 13 K 109.12, nicht rechtskräftig) entschieden, dass Nachbarn die üblicherweise von einer Grundschule ausgehenden Geräusche hinnehmen müssen. Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage gegen die Erweiterung des Schulbetriebs der an ihre Grundstücke in Berlin-Zehlendorf angrenzenden privaten Grundschule von 100 auf 127 Schüler. Sie befürchteten unter anderem eine mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr verträgliche Lärmbelästigung und begehrten die Errichtung einer Lärmschutzmauer und den Einbau von schallisolierten Fenstern in den Musik- und Gymnastikräumen.
Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen. Der erweiterte Schulbetrieb verletzt nach dem VG Berlin keine nachbarschützenden Vorschriften. Der Betrieb einer privaten Grundschule mit maximal 127 Schülern in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht unverträglich. Die Schülerzahl halte sich im Bereich des ortsüblichen. Rücksichtslose Lärmimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Geräusche von auf dem Pausenhof spielenden Grundschulkindern müssten unabhängig von ihrer Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissionsschutzgesetz hingenommen werden. Geräuscheinwirkungen von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen seien im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 22 Abs. 1 a BImSchG).
Der Pausenhof einer Grundschule sei eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er diene wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Zurücktreten der geräuschvollen kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Eigentümer der Nachbargrundstücke rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Im Gegenteil seien die Grundstücke wegen der nahen S-Bahnlinie und auch wegen der seit langem bestehenden Schule durch eine nicht unerhebliche Geräuschvorbelastung geprägt. Der zeitlich begrenzte Schul- und Pausenbetrieb belasse den Eigentümern zudem erhebliche Zeiträume, in denen von dem Schulgrundstück überhaupt keine Geräuschimmissionen ausgingen.
Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist auf Folgendes hin: Seit dem Jahr 2011 sind nach § 22 a Abs. 1 a BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätze durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Unter den Begriff „Kind“ im Sinne des § 22 Abs. 1 a BImSchG fallen allerdings nur Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013 Rz. 44 a; BT-Drs 17/4836). Nicht erfasst werden von der Regelung daher Spiel- und Bolzplätze sowie Sportplätze für Jugendliche (Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013 Rz. 44 a; BT-Drs 17/4836). Städte und Gemeinden haben immer häufiger das Problem, dass Anlieger sich wegen Kinderlärms beschweren.
Auch kommunale Sportplätze bleiben hiervon nicht verschont. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt durch die darin festgelegten Immissionsrichtwerte den Ausgleich der Interessen am Betrieb von Sportanlagen auf der einen Seite und der ruhebedürftigen Nachbarschaft einer Sportanlage auf der anderen Seite. Zur Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte gibt die 18. BImSchV in § 3 Maßnahmen vor, die der Betreiber einer Sportanlage zu erfüllen hat und die von der zuständigen Behörde angeordnet werden können. Daneben können zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch Betriebszeiten festgesetzt werden, es sei denn, die Sportanlage ist aufgrund ihrer Errichtung vor dem 18.07.1991 privilegiert (sog. Altanlagen-Bonus).
Zur Frage, wann der so genannte Altanlagenbonus gilt, ist bereits in dem Mitt. StGB NRW April 2014 Nr. 241/2014 darauf hingewiesen worden, dass das Umweltministerium NRW und das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 05.03.2014 eine Hilfestellung erarbeitet. Bei dieser Hilfestellung handelt es sich um Hinweise zum Umgang mit dem Altanlagenbonus gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV. Die Hilfestellung bzw. Hinweise können von StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo/Service/Umwelt, Abfall, Abwasser unter dem Dateinamen „Erlass Sportanlagen Altanlagenbonus“ abgerufen werden.
Az.: II/2 70-32/70-33 qu-ko