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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 435/2008 vom 02.06.2008
Verwaltungsgericht Dresden zu gewerblichen Abfallsammlungen
Das VG Dresden hat in einem gerichtlichen Eilverfahren mit Beschluss vom 9.5.2008 (Az.: 1 L 20/08) die Untersagungsverfügung der Stadt Görlitz im Hinblick auf eine gewerbliche Altpapiersammlung bestätigt. Das VG Dresden geht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Beschluss vom 12.1.2005 – Az.: 20 CS 7 C 25.03 – NuR 2006, S. 44) davon aus, dass eine gewerbliche Altpapiersammlung bei privaten Haushaltungen auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG die Ausnahme von der Regelentsorgung über die Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist. Vor diesem Hintergrund erkennt das VG Dresden im Rahmen einer Interessenabwägung keine Notwendigkeit eine gewerbliche Altpapiersammlung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zuzulassen, sondern sieht - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - eine genaue Prüfung im Hauptsacheverfahren als erforderlich an.
Der Beschluss des VG Dresden ist die erste gerichtliche Entscheidung die im Jahr 2008 (vgl. Mitt. StGB NRW 2008 Nr. 185, 214 und 299; Queitsch AbfallR 2008, S. 78ff.) eine gewerbliche Altpapiersammlung nicht zugelassen hat und die Untersagungsverfügung der betroffenen Stadt bestätigt hat. Die Geschäftsstelle weist unter Bezugnahme die Mitteilungen Mai 2008 Nr. 299 (S. 137f.) dass diese vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Rechtsprechungslinie in vollem Umfang Zustimmung verdient, weil die Folgen einer etwaigen gewerblichen Altpapiersammlung einer detaillierten Prüfung in einem Hauptsacheverfahren bedürfen, um die Auswirkungen auf die kommunale (öffentliche) Abfallentsorgung genau abklären zu können.
Im Übrigen kann den Städten und Gemeinden nur nochmals empfohlen werden, die Bürgerinnen und Bürger nachhaltig über die Lokalpresse darüber aufzuklären, dass aus der Verwertung von Altpapier regelmäßig durch den Kreis oder die Stadt/Gemeinde Erlöse erwirtschaftet werden. Diese Erlöse werden dann dazu eingesetzt, die Kosten der Abfallentsorgung insgesamt zu decken, so dass die Abfallgebühren stabilisiert werden können (so auch: OVG Schleswig, urteil vom 22.4.2008 – Az.: 4 LB 7/06, Presseinformation Nr. 127/2 E-61). Mit anderen Worten: Wird der Stadt oder Gemeinde vor Ort das Altpapier durch die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr überlassen, sondern an gewerbliche Altpapiersammler übergeben, so werden die Abfallgebühren steigen, weil die Erlöse aus der Altpapierverwertung durch die Gemeinde nicht mehr zu Deckung bei den Kosten der Abfallentsorgung eingesetzt werden können. Die Städte Düsseldorf und Neuss haben ihre Bürgerinnen und Bürger in der Lokalpresse auf diese Zusammenhänge hingewiesen. Die Bürgerinnen und Bürger waren dankbar für diese Hinweise und werden auch weiterhin ihr Altpapier nunmehr den benannten Städte andienen. In einem Bericht der WDR-Fernsehens über die Stadt Neuss schätzten die interviewten Bürgerinnen und Bürger insbesondere die Zuverlässigkeit der Stadt und die durch diese garantierte dauerhafte Entsorgungssicherheit. Außerdem hatten die Bürgerinnen und Bürger ein großes Interesse an stabilen Abfallgebühren. In Anbetracht dessen ist die Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über die Kostenzusammenhänge außerordentlich wichtig.
Az.: II/2 31-02