Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 430/2014 vom 20.06.2014

Verwaltungsgericht Dresden zu gewerblicher Sammlung von Sperrmüll

Das VG Dresden hat mit Beschluss vom 06.03.2014 (Az.: 3 L 1133/13) entschieden, dass gewerbliche Abfallsammlungen auch im Bezug auf Sperrmüll nicht durch § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG ausgeschlossen werden. Das VG Dresden begründet seinen Rechtsstandpunkt insbesondere damit, dass gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gewerbliche Sammlungen nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen ausschließt. Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen werden — so das VG Dresden — unter der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 nach der Abfallverzeichnisverordnung des Bundes (AVV) geführt. Sperrmüll hingegen habe die Abfallschlüsselnummer 20 03 07 und werde daher von dem Verbot der gewerblichen Sammlung in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nicht erfasst.

Dieser Rechtsstandpunkt des VG Dresden findet keine Zustimmung. Sperrmüll besteht regelmäßig aus gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen, die nur deshalb gesondert abgefahren werden, weil sie aufgrund ihrer Größe und ihres Umfanges (mithin gerade wegen ihrer Sperrigkeit; deshalb auch als „Sperrmüll“ bezeichnet) nicht über das reguläre Restmüllgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden können.  Insoweit muss auch in den Blick genommen werden, dass bei immer kleineren Restmüllgefäßen (z.B. 60 l oder 80 l im Gegensatz zu einem 120 l, 240 l oder 1.100 l Restmüllgefäß) automatisch mehr Sperrmüll anfällt, weil sperrige Abfälle nicht in die kleineren Restmüllgefäße eingefüllt werden können.

Vor diesem Hintergrund führt der Rechtsstandpunkt des VG Dresden dazu, dass die Verbotsregelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gewissermaßen ausgehöhlt wird, je kleiner die regulären Restmüllgefäße sind. Diese kleinen Restmüllgefäße müssen aber eingesetzt werden, weil die Stadt bzw. Gemeinde z.B. nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW gehalten ist, bei der Gebührenbemessung Anreize zur Abfallvermeidung bzw. Abfallverwertung für die gebührenpflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu schaffen. 

Auch das VG Arnsberg hat mit Urteil vom 09.12.2013 (Az.: 8 K 3688/12 — Rz. 24 der Urteilsgründe - abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, das bei der Sammlung von Sperrmüll mit der Abfallschlüsselnummer 20 03 07 der AVV grundsätzlich nicht gewährleistet ist, dass entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG gleichzeitig auch gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne dieser Vorschrift gesammelt werden. Es sei allenthalben zu beobachten, dass der sogenannte „Sperrmüll“ in aller Regel auch Gegenstände umfasse, die nicht im Zuge einer Entrümplungsaktion anfallen würden.

Wer einen gewerblichen Abfallentsorger (etwa einen Containerdienst) bestelle, um großvolumige Dinge aus seinem Haus oder seiner Wohnung wegschaffen zu lassen, nehme in aller Regel die Gelegenheit wahr, auch kleinere Gegenstände loszuwerden, die ohne Weiteres Bestandteil des Hausmülls seien. Zudem entspreche es einer verbreiteten — und zudem illegalen — Unsitte, dass dritte Personen einem Haufwerk von Sperrmüll weitere Abfälle hinzufügten, so dass der Entsorger bei seiner Tätigkeit keinesfalls ausschließlich Abfälle im Sinne von der Abfallschlüsselnummer 200307 der AVV antreffe. Ihm stelle sich dann die Frage, wie er mit einem Abfallgemisch verfahren wolle, dass jedenfalls teilweise dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sei.

In Anbetracht dessen ist weiterhin davon auszugehen, dass auch gewerbliche Sperrmüllsammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unzulässig sind.  Rechtsprechung des OVG NRW gibt es hierzu bislang nicht. Möglich ist allerdings, dass ein privater Haushalt einen privaten Containerdienst beauftragt, ein Haus oder eine Wohnung zu entrümpeln und die dabei anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (z.B. an einem Wertstoffhof) anzudienen, weil in einem solchen Fall der private Dritte nur als Erfüllungsgehilfe des privaten Haushaltes bezogen auf die ihm obliegende Abfallüberlassungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) tätig wird.

Unabhängig davon ist im konkreten Einzelfall auch stets zu prüfen, ob alle Gegenstände bei einer „Wohnungsentrümpelung“ bereits Abfall im Sinne des § 3 KrWG sind. Dieses ist etwa bei gebrauchstauglichen Möbeln nicht der Fall, wenn diese durch Dritte noch zu ihrem ursprünglichen Zweck weiter verwendet werden könnten. Insoweit kommt es dann stets auf die Umstände im konkreten Einzelfall an.

Az.: II/2 31-02

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search