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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 631/2002 vom 16.12.2002
Verwaltungsgericht Düsseldorf stoppt Zwangspfand
Mit Urteil vom 10. September 2002 (AZ: 17 K 1907/02) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Einführung eines Zwangspfandes auf Einweg-Getränkeverpackungen für Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure für rechtswidrig erklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zur Begründung führt das VG Düsseldorf aus, die Einführung des Zwangspfandes stehe nicht im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Zwar rechtfertige die Verordnungsermächtigung des Gesetzes die Einführung eines Zwangspfandes, um die Rückgabe der Verpackungen sicherzustellen, nicht jedoch um das Mehrwegsystem zu stützen. Das KrW-/AbfG stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um eine bestimmte Quote für Einwegverpackungen im Verhältnis zu Pfandflaschen festzulegen. Somit reiche für die Einführung des Zwangspfandes eine einfache Verordnung nicht aus. Vielmehr sei ein formelles Gesetz notwendig, welches das vollständige parlamentarische Verfahren zu durchlaufen habe.
Zwar hat das Bundesumweltministerium bereits mitgeteilt, dass dieses Urteil nur Auswirkungen auf Nordrhein-Westfalen habe und es somit bei der Pfandpflicht zum 01. Januar 2003 bleibe. Ob diese Rechtsaufassung aufrecht zu erhalten ist, ist äußerst fraglich, da gleichlautende Klagen in allen 16 Bundesländern eingereicht worden waren und es sich somit bei der Entscheidung des VG Düsseldorf lediglich um das erste Urteil in dieser Sache handelt.
Das Urteil des VG Düsseldorf ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat eine Berufung zum OVG Nordrhein-Westfalen, die inzwischen auch eingelegt worden ist.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass neben den gleichlautenden Klagen in allen Bundesländern zusätzlich eine Sammelklage vor dem VG Berlin anhängig ist, in der sich rd. 7400 Händler und Getränkehersteller gegen das Zwangspfand wenden. Diese Anfechtungsklage hat die umfassende Prüfung des Zwangspfandes zum Ziel. Gleichzeitig haben die Kläger Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Sollte diese erfolgreich sein, würde zumindest die von der Bundesregierung verhängte sofortige Vollziehbarkeit der Pfandpflicht bis zum Abschluss des Verfahrens nicht greifen.
Az.: II/2 32-16-04 qu/g