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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 138/2006 vom 24.01.2006
Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Fremdwasser-Kosten
Mit Urteil vom 21.12.2005 (Az.: 5 K 4157/03) hat das VG Düsseldorf entschieden, dass eine Abwassergebühr grundsätzlich nicht deshalb rechtswidrig ist, weil in ihr auch Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser (z.B. Grund- und Drainagewasser) enthalten sind. Nach dem VG Düsseldorf ist die Einleitung von Fremdwasser in das Kanalnetz zwar grundsätzlich eine Fehlnutzung der öffentlichen Abwasseranlage, denn diese habe eigentlich nur die Aufgabe, Schmutzwasser und Niederschlagswasser unter anderem von privaten Grundstücken zu entsorgen. Dieses bedeutet nach dem VG Düsseldorf jedoch nicht, dass Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser überhaupt nicht über die Abwassergebühr abgerechnet werden können.
Zum einen weist das VG Düsseldorf darauf hin, dass die beklagte Stadt in ihrer Abwasserbeseitigungssatzung ausdrücklich die Einleitung von Fremdwasser (z.B. Drainage-/Grundwasser) von privaten Grundstücken in die öffentliche Abwasseranlage verboten hat. Deshalb sei in der Entwässerungsgebührensatzung auch keine Gebührenveranlagung für die Einleitung von Drainage/-Grundwasser vorgesehen. Trotz dieses Einleitungsverbotes für das sog. Fremdwasser könne die Stadt aber nicht ausschließen, dass dieses in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Dieses Fehlnutzungs-Risiko könne den Gebührenpflichtigen jedenfalls dann auferlegt werden, wenn die Kosten für die Fehleinleitungen geringfügig seien. Dieses sei dann noch der Fall, wenn - in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG NRW zur Bagatellgrenze bei Kostenüberschreitungen in der Gebührenkalkulation - die Kosten für die Beseitigung des Fremdwassers nur bis zu 3 % des Gesamtkostenvolumens ausmachen würden. Vor dem Hintergrund des erheblichen Ermittlungsaufwandes für die Gemeinden im Hinblick auf die Fälle an Fehlnutzungen überschreite aber auch erst ein voraussichtlicher Anteil von mehr als 10 % der Einleitungsfälle die Erheblichkeitsgrenze. Denn nach dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit dürften - so das VG Düsseldorf - bei der Regelung von Massenerscheinungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität Sachverhalte typisiert und pauschaliert werden. Die dem dabei als Regelfall angenommenen Typ (hier = Nutzungen ohne Fehlnutzung) widersprechenden Ausnahmefälle (hier = Nutzungen mit Fehlnutzungen) dürften aber nicht die Grenze von 10 % übersteigen.
Diese Grenze sah das VG Düsseldorf im Fall der beklagten Gemeinde nicht als überschritten an. Bei der Nichtüberschreitung dieser Erheblichkeits-Grenze können nach dem VG Düsseldorf auch die Kosten für Fremdwasserzuflüsse und die hierdurch verursachten Kosten gebührenwirksam kalkuliert werden, denn sie würden durch betriebsbedingte Erschwernisse und deren wirtschaftliche Auswirkungen verursacht. Mit dem unbeabsichtigten Eindringen von Fremdwasser in den Kanal müsse außerdem aus technisch unvermeidbaren Gründen stets gerechnet werden und auch damit, dass die Menge des eindringenden Wassers einen erheblichen Anteil der zu transportierenden Gesamtwassermenge ausmache (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urt. v. 04.05.2000 Az.: 2 L 215/98). Da die beklagte Stadt sich durch ein Sanierungsprogramm zudem bemühe, den technischen Ursachen für den unabsichtlichen Fremdwassereinfluss in angemessener Weise entgegenzuwirken und die Fremdwassermengen im System zu mindern, könne ihr im Übrigen auch nicht der Vorwurf einer unwirtschaftlicher Betriebsführung gemacht werden.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin:
Kosten, die durch Einleitung von Fremdwasser (Grund- und Drainagewasser) in die gemeindliche Abwasseranlage (Schmutzwasserkanal, Mischwasserkanal, Regenwasserkanal) entstehen, können weder über die Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des Frischmaßstabes (Frischwasser = Abwasser) noch über die getrennte Regenwassergebühr (pro Quadratmeter bebaute/versiegelte und abflusswirksame Fläche) erfasst werden. Nach dem VG Düsseldorf können Kosten für die Fremdwasserbeseitigung dann über die reguläre Abwassergebühr abgerechnet werden, wenn die Gemeinde sich zum einen bemüht, den technischen Ursachen für den Fremdwasserzufluss in angemessener Weise entgegenzuwirken und die Fremdwassermengen im System zu mindern und zum anderen die Fremdwassermengen kostenmäßig weniger als 3 % der gesamten Kosten der Abwasserbeseitigung ausmachen und die Einleitungsfälle bezogen auf die Gesamtzahl der angeschlossenen Grundstücke weniger als 10 % der Einleitungsfälle ausmachen.
Az.: II/2 24-21 qu/g