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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 604/1999 vom 05.09.1999
Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Gebühren einer Müllverbrennungsanlage
In den Mitteilungen des NWStGB 1999, Nr. 342, hatte die Geschäftsstelle über ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vom 26.02.1999 (Az: 14 KA 7217/96 - nicht rechtskräftig) berichtet. Das Verwaltungsgericht Köln hatte überprüft, ob und inwieweit Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. In diesem Zusammenhang hatte das VG Köln die Rechtsauffassung vertreten, daß bei einer Müllverbrennungsanlage (MVA), die von einer MVA-GmbH betrieben wird und an welcher auch die abfallentsorgungspflichtige Stadt beteiligt ist, lediglich der sog. Marktpreis und nicht der Selbstkostenpreis abgerechnet werden kann. Vor diesem Hintergrund könne so das VG Köln - die MVA-GmbH nicht gegenüber Direktanlieferern an der MVA einen Preis von 207,00 DM pro Tonne Abfall erheben und gegenüber der abfallentsorgungspflichtigen Stadt einen Preis von 408,00 DM pro Tonne Abfall als Selbstkostenpreis in Rechnung stellen. Das VG Köln hatte hieraus die Konsequenz gezogen, daß nur der Marktpreis und nicht der Selbstkostenpreis gebührenrechtlich ansatzfähig ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und liegt zur Zeit zur Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht in Münster.
Genau entgegengesetzt hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 03. März 1999 (16 KA 6550/95 - nicht rechtskräftig) entschieden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf vertritt entgegen dem Verwaltungsgericht Köln die Rechtsauffassung, daß für die Verbrennung von kommunalen Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage, die für das jeweilige Entsorgungsgebiet vorgesehen ist, kein Marktpreis angesetzt werden kann. Marktpreise i.S.v. § 1 Abs. 1 der Verordnung PR-Nr. 30/53 sind gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung PR 30/53 die im Verkehr üblichen (und preisrechtlich zulässigen) Preise für marktgängige Leistungen. Nach dem VG Düsseldorf kann die Verbrennung von kommunalen Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage einer MVA-Gesellschaft, an welcher auch die entsorgungspflichtige Stadt beteiligt ist, aber nicht als "marktgängige Leistung" angesehen werden. Denn angesichts des Gebots der ortsnahen Beseitigung von Abfällen kann so das VG Düsseldorf - von einem ebenfalls ortsnahen Markt für Verbrennungsleistungen nicht die Rede sein. Deshalb kommt nach dem VG Düsseldorf nur eine Entgeltkalkulation aufgrund von Selbstkosten nach den §§ 5 ff. der Verordnung PR-Nr. 30/53 in Verbindung mit den LSP in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist das VG Düsseldorf der Auffassung, daß auch die von einer entsorgungspflichtigen Stadt an eine Verbrennunganlagen-GmbH gezahlten Verbrennungsentgelte, die auf der Grundlage eines Selbstkostenpreises kalkuliert worden sind, grundsätzlich als ansatzfähige Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW angesehen werden können. Voraussetzung ist allerdings, daß der geforderte Preis auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Insbesondere muß es sich um betriebsnotwendige Kosten handeln, und ihre Bemessung darf nicht dem Äquivalenzprinzip widersprechen (vgl. hierzu auch: OVG NW, Urteil vom 15.12.1994 9 A 2251/93 NWVBl. 1995, S. 173 ; OVG NW, Urteil vom 30.09.1996 9 A 3977/93 und OVG NW, Urteil vom 19.6.1997 9 A 652/95 -).
Auf der Grundlage dieser entgegengesetzten Entscheidungen des VG Köln und des VG Düsseldorf bleibt nunmehr abzuwarten, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden wird.
Az.: II/2 33-10