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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 178/2018 vom 29.01.2018
Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Stilllegung von Diesel-Pkw
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 6 K 12341/17) entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe e. V. die Stadt Düsseldorf nicht verpflichten kann, Dieselfahrzeuge, die mit dem Motorenaggregat EA 189 EU 5 des Volkswagen-Konzerns ausgestattet sind, stillzulegen. Das VG Düsseldorf sieht die Deutsche Umwelthilfe e. V. bereits als nicht klagebefugt an, so dass die Klage bereits unzulässig war. Die Klage ist aber auch unbegründet, weil die laufenden Nachrüstungen dazu führen, dass die betroffenen Autos die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte einhalten.
Nach dem VG Düsseldorf steht der Deutschen Umwelthilfe e. V. kein Klagerecht zu, da ein Umweltverband allein Verstöße gegen objektiv-rechtliche Vorschriften des Umweltrechtes rügen kann. Ein Klagerecht könne auch nicht aus § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hergeleitet werden, denn das Gesetz habe die Entscheidungen, die Gegenstand von Klagerechten sein könnten, abschließend geregelt. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfasse die straßenverkehrsrechtliche Zulassung eines Kraftfahrzeuges bzw. dessen Außerbetriebsetzung nicht. Ebenso ergibt sich aus den einschlägigen europarechtlichen Normen kein Klagerecht.
Auch in der Sache hat die Klage — so das VG Düsseldorf - keinen Erfolg. Nach Durchführung des Software-Updates liefen die Motoren dauerhaft in dem Modus, der auf dem Rollenprüfstand die Grenzwerte einhalte. Die Abschalteinrichtung sei deaktiviert. Nach dem EU-Kfz-Zulassungsrecht komme es nur darauf an, dass die Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand eingehalten werden. Der Abgasausstoß auf der Straße sei zulassungsrechtlich unerheblich. Damit obliege es den Straßenverkehrszulassungsbehörden festzulegen, bis wann Fahrzeuge, die noch kein Software-Update enthalten hätten, spätestens nachzurüsten seien. Erst wenn zu diesem Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen worden sei, könnten die Fahrzeuge stillgelegt werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das VG Düsseldorf die Berufung sowohl zum Oberverwaltungsgericht für das Land in Nordrhein-Westfalen in Münster als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Das jeweilige Rechtsmittel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einzulegen.
Az.: 27.2.2 qu