Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 170/2018 vom 15.02.2018
Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Straßenoberflächenentwässerung
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.01.2018 (Az.: 5 K 14768/16) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) keinen Anspruch auf Rückzahlung von Geldzahlungen hat, die auf der Grundlage einer Vereinbarung aus dem Jahr 2006 für die Straßenoberflächenentwässerung einer Bundesstraße an eine Gemeinde gezahlt worden ist. Die Bundesrepublik Deutschland hatte vorgetragen, dass durch die Entscheidungen des OVG NRW (Beschluss vom 08.10.2013 — Az.: 9 A 2083/12 - ; Beschluss vom 24.07.2013 — Az.: 9 A 1290 und 1291/12) die gesamte Vereinbarung aus dem Jahr 2006 nichtig sei, weil diese einen unzulässigen Gebührenverzicht beinhalte. Deshalb bestehe ein Rückzahlungsanspruch.
Diesem Vortrag folgte das VG Düsseldorf nicht. Eine Vereinbarung sei nicht insgesamt unwirksam, wenn der restliche (nicht nichtige) Vertragsteil eine selbständige und sinnvolle Regelung enthalte. Diese Teilbarkeit in einen nichtigen und einen wirksamen Teil war — so das VG Düsseldorf — bezogen auf die Vereinbarung aus dem Jahr 2006 gegeben, da die kostenmäßige Beteiligung der BRD als Straßenbaulastträger keine unentgeltliche Abnahme des Straßenabwassers seitens der Gemeinde voraussetze.
Die klagende BRD müsse vielmehr als Straßenbaulastträger für die ordnungsgemäße Straßenoberflächenentwässerung sorgen. Nach § 53 Abs. 3 LWG NRW a. F. (seit dem 16.07.2016: § 49 Abs. 3 LWG NRW) war — so das VG Düsseldorf — die klagende BRD als Straßenbaulastträgerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (nur) zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfiel.
Im Umkehrschluss dazu ergebe sich die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der beklagten Gemeinde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und zwar auch bezogen auf das Straßenoberflächenwasser. Dementsprechend war — so das VG Düsseldorf - die klagende BRD nicht selbst zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet, sondern musste als Nutzungsberechtigte des Straßengrundstücks gemäß § 53 Abs. 1 c LWG NRW a. F. (seit dem 16.07.2016: § 48 LWG NRW) das Niederschlagswasser der beklagten Gemeinde überlassen. Dieses entsprach nach dem VG Düsseldorf auch der Rechtslage bezüglich der anderen Grundstückseigentümer in der beklagten Gemeinde.
Damit sei die klagende BRD mit der Einleitung des Niederschlagswassers in den gemeindlichen Kanal ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Überlassung des Niederschlagswassers von der Straßenoberfläche nachgekommen. Da dieses „Loswerden“ des Niederschlagswassers (Straßenoberflächenwassers) den gesetzlichen Vorgaben entsprach, ist nach dem VG Düsseldorf der mutmaßliche Wille der klagenden BRD bei dem Abschluss der Vereinbarung dahingehend anzunehmen, dass diese die Regelung über die Einleitung des Niederschlagswassers auch ohne den nichtigen Teil über den Gebührenverzicht getroffen hätte, so dass die geschlossene Vereinbarung aus dem Jahr 2006 insgesamt nicht nichtig sei. Deshalb bestehe wiederum kein Rückzahlungsanspruch, weil die geschlossene Vereinbarung nach wie vor als teilgültig anzusehen sei.
Az.: 24.1.1 qu