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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 82/2008 vom 22.12.2008
Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Elternbeitragsrecht
Die Kläger sind Eltern eines am 12. September 2004 geborenen Kindes, das seit dem 2. August 2007 eine städtische Kindertageseinrichtung in einer kreisangehörigen Stadt in NRW besucht. Auf der Grundlage von § 17 GTK in der Fassung des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 i. V. m. der Satzung des Jugendamtes des Kreises vom 14. Juni 2006 zog der Landrat die Kläger durch Bescheid vom 31. Juli 2007 ab August 2007 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 236,00 € (Höchstbetrag; Einkommen über 62.000,00 €) heran. Basierend auf § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 trat am 1. August 2008 die Satzung des Jugendamtes über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom 5. März 2008 (EBS 2008) in Kraft. Die als Anlage zu § 5 Satz 1 EBS 2008 ergangene Beitragstabelle enthält eine neue Beitragsstufe für Jahreseinkommen über 72.000,00 € und setzt dafür bei einer Betreuung von 45 Wochenstunden einen Monatsbeitrag von 287,00 € fest. Daraufhin wurden die Kläger durch Änderungsbescheid vom 5. Juni 2008 ab August 2008 zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 287,00 € herangezogen.
Die Kläger machen gerichtlich geltend, dass der Änderungsbescheid vom 5. Juni rechtswidrig sei, weil bereits die Elternbeitragssatzung vom 5. März 2008 nichtig sei. Ohne dass es auf die von den Klägern im Einzelnen erhobenen Einwände ankommt, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, dass die EBS 2008 den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht genügt und damit insgesamt unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der EBS 2008 hat die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Änderungsbescheides des Beklagten vom 5. Juni 2008 zur Folge. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat damit der Klage stattgegeben. Der Änderungsbescheid des Beklagten über die Festsetzung von Elternbeiträgen vom 5. Juni 2008 wurde aufgehoben.
Die Begründung des Gerichts wird im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:
Der Änderungsbescheid verstößt insbesondere gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können gemäß § 23 KiBiz Teilnahme- oder Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. § 23 KiBiz regelt jedoch nicht in welcher Form diese Festsetzung zu geschehen hat. Bei den aufgrund von § 23 KiBiz erhobenen Elternbeiträgen handelt es sich um Abgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG, denn die für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen erhobenen Elternbeiträge stellen nach der Rechtsprechung des OVG NRW zur Rechtslage unter Geltung des am 1. August 2008 außer Kraft getretenen § 17 GTK sozialrechtliche Abgaben eigner Art dar. Für die nunmehr auf der Grundlage von § 23 KiBiz erhobenen Elternbeiträge gilt mangels diesbezüglicher struktureller Änderungen nichts anderes.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um sonstige Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 3 KAG, nämlich um Abgaben, die von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden. Gemäß § 1 Abs. 3 gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 a KAG NW, soweit die „anderen Gesetze“ keine Bestimmungen treffen. Durch diese Regelung soll erzielt werden, dass für alle Abgaben, die von Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden, ein einheitliches Verfahrens- und Zuwiderhandlungsrecht geschafft werden soll. Dies gilt jedoch nur soweit nicht in anderen Gesetzen selbst Bestimmungen geschaffen worden sind. Danach sind die Bestimmungen des KAG über den Mindestinhalt von Abgabesatzungen nicht unmittelbar anwendbar. Insoweit bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, die den in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss. Der von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgegebene Satzungsmindestinhalt gilt aber auch für die in § 1 Abs. 3 KAG NW genannten Abgaben, denn mit der Festlegung des Mindestinhalt von Abgabesatzungen wird dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit Rechnung getragen.
Dementsprechend ist eine satzungsrechtliche Fälligkeitsregelung auch deshalb geboten, weil § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG nicht § 220 Abs. 2 Satz 1 AO für anwendbar erklärt, wonach der Anspruch mit seiner Entstehung fällig wird, wenn es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit fehlt. Danach muss auch eine auf der Grundlage von § 23 KiBiz ergangene Elternbeitragssatzung den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe angeben, denn § 23 KiBiz selbst enthält insbesondere keine Bestimmungen zur Fälligkeit. Die EBS 2008 enthält jedoch keine den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügende Fälligkeitsregelung. Nach § 3 Satz 1 EBS haben die Beitragspflichtigen zwar „monatlich„ öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten, die Fälligkeit von Kommunalabgaben muss jedoch tagesgenau bestimmt werden. Bei § 5 Satz 10 EBS 2008, der bestimmt, dass die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats beginnt, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird, handelt es sich erkennbar nicht um eine Fälligkeitsregelung, sondern ausweislich des eindeutigen Wortlauts um die Festsetzung des mit der Fälligkeit nicht ohne weiteres deckungsgleichen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i. V. m. § 38 AO) Begins der Beitragspflicht.
Az.: III/2 711-2