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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 413/2015 vom 26.06.2015
Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Kostenersatz
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.02.2015 (Az.: 5 K 7702/14 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß § 10 Abs. 1 KAG NRW für die Reparatur einer Grundstücksanschlussleitung (= Leitungsstrecke vom öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße bis zur privaten Grundstücksgrenze) durch eine Stadt geltend gemacht werden kann, wenn diese die Maßnahme für den Grundstückseigentümer auf der Grundlage einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung durchgeführt hat.
Die beklagte Stadt hatte im März 2014 durch Fräsung und Inliner-Sanierung eine dringend reparaturbedürftige Grundstücksanschlussleitung repariert. Das Grundstück war an die öffentliche Mischwasserkanalisation angeschlossen. Die Grundstücksanschlussleitung bestand aus Steinzeug und wurde ca. im Jahr 1956 verlegt. Die Reparatur war nach dem VG Düsseldorf erforderlich, weil die Grundstücksanschlussleitung nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entsprach und deshalb gemäß § 60 Abs. 2 WHG zu sanieren war. Nach dem VG Düsseldorf ergibt sich das Sanierungserfordernis darüber hinaus aus § 10 SüwAbw NRW 2013 (GV NRW 2013, S. 602 ff.).
Es bestand auch ein Sonderinteresse der Klägerin als Grundstückseigentümerin, weil den Grundstückseigentümer eine Pflicht zur Instandsetzung für eine Grundstücksanschlussleitung trifft, die nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.1993 — Az.: 22 A 2169/91 — NWVBl. 1993, S. 419 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.1995 — Az.: 22 A 2742/94 — NWVBl. 1996, S. 13).
Nach dem VG Düsseldorf steht eine Grundstücksanschlussleitung in einem öffentlichen Straßengrundstück auch nicht im Eigentum des Straßengrundstückseigentümer. Vielmehr ist die private Grundstücksanschlussleitung Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB, d. h. sie ist eigentumsmäßig demjenigen zuzuordnen, der Abwasser durch die Leitung der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
In Anknüpfung hieran war der Kostenersatzanspruch der Stadt gegen die Grundstückseigentümerin dann allerdings zu mindern, weil Baumwurzeln von städtischen Bäumen teilweise in die private Grundstücksanschlussleitung hineingewachsen waren. Der insoweit gegen die beklagte Stadt bestehende Störungsbeseitigungsanspruch der Leitungs-eigentümerin aus § 1004 BGB war allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.01.2012 — Az.: V ZR 136/11) unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ wiederum — so das VG Düsseldorf - zu begrenzen, so dass der durch die Stadt geltend gemachte Kostenersatzanspruch in Höhe von 1.561, 17 € nur in Höhe von 654,48 € begründet war.
Az.: II/2 24-25 qu-qu