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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 384/2014 vom 05.05.2014
Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Mehrbedarf beim Restmüllgefäß
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.04.2014 (Az. 16 K 6881/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, ein größeres Restmüllvolumen zu nutzen, wenn die vorhandenen Restmüllgefäße der Stadt (3.300 l — wöchentlich) nicht ausreichen. In dem entschiedenen Fall waren auf einem Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus insgesamt 114 Personen gemeldet. Das Mindest-Restmüllvolumen pro Person/Woche lag bei 20 l. Es stellte sich aber heraus, dass die von der Stadt bereitgestellten 3.300 l Restmüllbehältervolumen bei einer wöchentlichen Abfuhr nicht ausreichten. Dieses wurde durch eine Fotodokumentation der beklagten Stadt belegt.
Die Anordnung der Aufstellung eines zusätzlichen Abfallbehälters von 1.100 l (zusätzlich zu den bereits bereitgestellten 3.300 l) war in Anknüpfung an den vorstehenden Sachverhalt nach dem VG Düsseldorf nicht unverhältnismäßig. Die beklagte Stadt habe zutreffend dargelegt, dass bei den bislang aufgestellten 3.300 l Restmüll-Behältervolumen ständige Überfüllungen der Restmüllgefäße (10 bis 50 %) vorgelegen hätten und auch die neben die Restmüllgefäße abgestellten Abfallsäcke nicht mehr durch die Restmüllbehälter hätten aufgenommen werden können.
Das VG Düsseldorf folgte auch dem klagenden Grundstückseigentümer darin nicht, dass mit dem weiteren 1.100 l Restmüllgefäß nunmehr pro Person 38,59 l an Abfall wöchentlich zur Verfügung stehen würde, was eine unverhältnismäßig hohe Müllmenge sei. Nach dem VG Düsseldorf sehen die Satzungen anderer Großstädte als Mindestvolumen bei Nichttrennung und —sortierung sogar bis zu 40 l pro Person/Woche vor. Diese Zahl werde im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht.
Az.: II/2 33-10 qu-ko