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StGB NRW-Mitteilung 25/2003 vom 05.01.2003
Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Verlust einer Schülerfahrkarte
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte am 08.01.2001 eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid (Az.: 18 K 7788/99) gefällt, dem im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Im Februar 1999 beantragte der Kläger für seine Tochter die Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Beklagten für das Schuljahr 1999/2000. Bestandteil des vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsformulars war ein Merkblatt, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die Schülerfahrkarte für den öffentlichen Linienverkehr der Schülerin/dem Schüler gegen Empfangsbestätigung in der Schule ausgehändigt wird. Im August 1999 bestätigte die 1986 geborene Tochter des Klägers den Empfang einer Kundenkarte sowie von elf Wertmarken für die Monate August 1999 bis einschließlich Juni 2000. Noch im selben Monat wandte sich der Kläger schriftlich an den Beklagten und teilte den Verlust der Kundenkarte einschließlich der Wertmarken mit, ohne genau angeben zu können, bei welcher Gelegenheit die Dokumente abhanden gekommen waren. Gleichzeitig suchte er um Ersatz für die in Verlust geratene Fahrkarte nach. Der beklagte Schulträger lehnte dies ab. Auch das daraufhin erfolgte Widerspruchsverfahren war für den Kläger erfolglos.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Abgesehen davon, daß der Kläger bislang nicht nachgewiesen habe, daß ihm für den streitbefangenen Zeitraum überhaupt Aufwendungen entstanden seien, die mit einer nachträglichen Übernahme durch den Beklagten zugänglich wären, bestehe ein solcher Anspruch nicht mehr.
Der Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1999/2000 gemäß § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung) sei im vorliegenden Fall durch Erfüllung untergegangen. Inhaber des Kostenübernahmeanspruches seien sowohl die betreffenden Schüler als auch die Kosten tragenden Erziehungsberechtigten. Da der Beklagte als Schuldner dieses Anspruchs die Leistung noch einmal bewirken müßte, liege eine so genannte Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 Satz 1 BGB vor, für die mangels eigenständiger Regelung im Schülerfahrkostenrecht sowie im subsidiär anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen seien.
Der Anspruch sei durch Erfüllung gegenüber der Tochter des Klägers untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Beklagte konnte insoweit mit befreiender Wirkung leisten. Dem stehe die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Tochter des Klägers nicht entgegen. Zwar möge wegen des Erlöschens der Forderung die Erfüllungsannahme für die Tochter des Klägers nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil i.S.d. § 107 BGB bedeuten, jedoch liege hier die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor. Die vorherige Zustimmung zur Entgegenahme der Schülerfahrkarte mit befreiender Wirkung durch die Schülerin ist hier in der Unterzeichnung des Antragsformulars durch den Kläger zu sehen. Dieser Antrag beziehe sich auf ein Merkblatt, dessen Erhalt der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt habe. Darin werde ausdrücklich auf den Modus der Aushändigung nämlich an den jeweiligen Schüler gegen Empfangsbestätigung hingewiesen. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger konkludent zum Ausdruck gebracht, daß er mit dieser Verfahrensweise einverstanden sei. Diese Zustimmung habe der Kläger bis zur Aushändigung der Schülerfahrkarte auch nicht gegenüber dem Beklagten widerrufen.
Das Gericht hatte zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die Klage unbegründet sein dürfte. Es spreche vieles dafür, daß die Tochter des Klägers im Rahmen des Schulverhältnisses über eine Teilgeschäftsfähigkeit i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB verfüge, die es ihr erlaube, verbindliche Willenserklärung der vorliegenden Art wirksam abzugeben. Denn die in der Empfangsbestätigung enthaltene Erklärung, die Schülerfahrkarte erhalten zu haben, stehe mit dem Ausbildungsverhältnis in einem ursächlichen Zusammenhang und entspreche der üblichen Verfahrensweise.
Az.: IV/2 214-50