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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 37/2000 vom 05.01.2000
Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Berufung auf Abfallrahmenrichtlinie
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 10.11.1999 (Az: 16 L 685/99 - nicht rechtskräftig) entschieden, daß sich ein Bürger nicht unter Berufung auf die Europäischen Abfallrahmenrichtlinie gegen eine Abfallgebührensatzung und den darauf beruhenden Abfallgebührenbescheid wenden kann. Das VG Düsseldorf führt in dem entschiedenen Fall aus, daß nicht festgestellt werden kann, daß die streitgegenständliche Abfallgebührensatzung gegen höherrangiges Recht, hier insbesondere die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 91/156/EWG vom 18. März 1991 (sog. Abfallrahmenrichtlinie) verstößt.
In Artikel 15 dieser Richtlinie sei zwar bestimmt, daß gemäß dem Verursacherprinzip die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen übergibt, und/oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem Abfälle herrühren, zu tragen sind. Es sei aber bereits nicht erkennbar, daß die streitgegenständliche Gebührensatzung im Widerspruch zu diesem Regelungsgehalt der Abfallrahmenrichtlinie stehe. Denn in dieser Gebührensatzung sei bestimmt, daß die Eigentümer bzw. andere näher bezeichnete dingliche Berechtigte der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke gebührenpflichtig seien.
Damit seien nach dem speziellen abfallrechtlichen Besitzbegriff, der keinen Besitzbegründungswillen, sondern nur ein Mindestmaß an Sachherrschaft des Eigentümers über das Grundstück voraussetzt, die Besitzer von Abfällen wie in der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen - zum Gebührenschuldner bestimmt worden. Daß daneben zwingend frühere Besitzer oder Hersteller der Abfälle heranzuziehen wären, lasse sich aus der "und/oder"-Formulierung in Artikel 15 der Abfallrahmenrichtlinie gerade nicht entnehmen.
Ebenso wenig kann nach dem VG Düsseldorf aus Artikel 15 der Abfallrahmenrichtlinie abgeleitet werden, daß für "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" jeweils eine eigene Gebührenkalkulation angefertigt werden müsse. Auch eine gesonderte Zuordnung der Kosten der Müllverbrennungsanlage nach Benutzergruppen (private Haushaltung, gewerbliche Anlieferer usw.) müsse nach dem Regelungsinhalt in Artikel 15 der Abfallrahmenrichtlinie nicht vorgenommen werden.
Insgesamt ist nach dem VG Düsseldorf aber von entscheidender Bedeutung, daß sich ein Gebührenschuldner ohnehin nicht unmittelbar auf die Abfallrahmenrichtlinie 91/156/EWG der Europäischen Union berufen kann. Denn diese Richtlinie richtet sich als Abfallrahmenrichtlinie nur an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, also an die Bundesrepublik Deutschland. Eine unmittelbare Geltung der Abfallrahmenrichtlinie komme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur dann in Betracht, wenn die Richtlinie zum einen inhaltlich bestimmt und genau sei und zum anderen der Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht fristgerecht oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt habe. Dies sei nicht der Fall, weil die Bundesrepublik Deutschland die Abfallrahmenrichtlinie 91/156/EWG mit Erlaß des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (in Kraft getreten: am 06. Oktober 1996), in nationales Recht umgesetzt habe. Damit scheide eine unmittelbare Berufung auf die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union in bezug auf die Überprüfung der für das Gebührenkalkulationsjahr 1999 erlassenen Gebührensatzung aus.
Nach dem VG Düsseldorf ist die Abfallgebührensatzung in dem entschiedenen Fall auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Abfallentsorgungssatung eine Abfallüberlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowohl für "Abfälle zur Beseitigung" als auch für "Abfälle zur Verwertung" anordnet. Denn die Abfallentsorgungssatzung regele in § 6 Ausnahmen vom Benutzungszwang, so daß den gesetzlichen Ausnahmeregelungen von der Abfallüberlassungspflicht in § 13 Abs. 3 Nr. 1 - 3 KrW-/AbfG Rechnung getragen werde (vgl. hierzu die Regelungen in den §§ 6, 7 und 8 der Muster-Abfallentsorgungssatzung des NWStGB; Stand: 17.03.1999).
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, daß mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 10. November 1999 (16 L 685/99) bestätigt wird, daß eine unmittelbare Berufung auf die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union nicht möglich ist, weil diese durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in deutsches Recht umgesetzt worden ist.
Az.: II/2 33-10