Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 87/2013 vom 21.01.2013

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur gewerblichen Sammlung

Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18.12.2012 (Az. 17 L 1901/12 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass eine gewerbliche Abfallsammlung von der zuständigen Behörde zwar nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) untersagt werden kann, wenn die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der im Rahmen der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle (hier: Alttextilien und Schuhe) nicht sichergestellt ist. Dabei hat die zuständige Behörde nach dem VG Düsseldorf allerdings eine zweistufige Prüfung durchzuführen.

So kann die zuständige Behörde nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dieses erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist eine gewerbliche Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG) nur zulässig, wenn die erfassten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und keine überwiegenden öffentlichen Interessen (§ 17 Abs. 3 KrWG) entgegenstehen. Nach dem VG Düsseldorf muss die zuständige Behörde also zunächst prüfen, ob nicht mit Bedingungen, zeitliche Befristung oder mit Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG eine ordnungsgemäße und scadlose Verwertung gewährleistet werden kann.

Erst wenn dieses nicht der Fall ist, darf nach dem VG Düsseldorf die angezeigte Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden. Nach Auffassung des VG Düsseldorf muss die zuständige Behörde daher vor einer Untersagung einer gewerblichen Sammlung prüfen, ob Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht gezogen werden können, um eine gewerbliche Sammlung zu ermöglichen.

Ergänzend weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass das VG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 18.12.2012 lediglich zum Ausdruck gebracht hat, dass etwa vor einer Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen einer nach Auffassung der zuständigen Behörde nicht nachgewiesenen ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, zu prüfen ist, ob z.B. eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dadurch sichergestellt werden kann, dass dem gewerblichen Sammler nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die Auflage aufgegeben wird, einen schlüssigen und nachvollziehbaren Entsorgungsnachweis nachträglich der zuständigen Behörde vorzulegen.

Erfolgt diese Vorlage nicht, so kann immer noch eine Untersagung der gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Der Beschluss des VG Düsseldorf vom 18.12.2012 zeigt zugleich, dass die überwiegenden, öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KrWG einen besonderen Stellenwert haben. Stehen namentlich diese überwiegenden öffentlichen Interessen einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen, so kann die gewerbliche Sammlung aus diesem Grund nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden (so: VG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012 — Az.: 4 K 1905/10 -). Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die in Rede stehenden Abfälle bereits in einem eigenen Erfassungssystem erfasst (so: VG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012 — Az.: 4 K 1905/10 — zur nach und nach eingeführten Altpapiertonne in der Stadt Hamburg).

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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