Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 271/2012 vom 23.04.2012

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Regenwasser-Grundgebühr

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.02.2012 (Az. 5 K 1610/11 und 5 K 1917/11 — abrufbar unter www.nrwe.de ) entschieden, dass eine Regenwasser-Grundgebühr zulässig ist, die nicht auf die Abflusswirksamkeit der bebauten und o0der befestigten Flächen in den öffentlichen Kanal abstellt. Setzt sich die Regenwassergebühr aus einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr zusammen, so wird die Grundgebühr nach dem VG Düsseldorf für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Leistungsbereitschaft (Vorhalteleistung) der öffentlichen Abwasseranlage zur Regenwasserbeseitigung erhoben.

Der Tatbestand der (tatsächlichen und willentlichen) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung sei bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung jedenfalls ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem an der Anschlussnehmer einen Anschluss an das Leitungsnetz unterhalte. Dass tatsächlich Regenwasser von bebauten und/oder befestigten Flächen in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet werden sei nur für die Leistungsgebühr aber nicht für die Grundgebühr von Bedeutung.

Auch den abflusswirksamen bebauten und/oder befestigten Flächen werde ein Vorhaltevorteil geboten. Die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde halte nämlich die Entwässerungsbereitschaft regelmäßig für alle im Einzugsbereich des Kanals liegenden bebauten/befestigten und damit entwässerungsrelevanten Grundstücksflächen vor und zwar unabhängig von ihrer Abflusswirksamkeit. Denn diese Flächen seien üblicherweise — wegen ihrer möglichen Abflusswirksamkeit — bei der Planung und Dimensionierung der Entwässerungsanlagen vorausschauend berücksichtigt worden; deswegen bestehe im Übrigen auch ein Anschlussrecht.

Durch ihre Dimensionierungsrelevanz hätten auch die (noch) nicht abflusswirksamen bebauten/befestigten Flächen eines Grundstücks zur Entstehung der Vorhaltekosten beigetragen. Daher sei es sachgerecht, die angeschlossenen Grundstücke auch wegen dieser Fläche an den durch die Vorhaltung des Entwässerungsnetzes entstehenden Vorhaltekosten, deren Finanzierung die Grundgebühr diene, zu beteiligen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Es gibt noch keine Rechtsprechung des OVG NRW zu dieser Fragestellung. Es wird deshalb weiterhin empfohlen, bei der Erhebung einer Regenwasser-Grundgebühr entsprechend der Mustersatzung des Städte- und Gemeindesbundes NRW (Stand: 30.04.2010) nur auf diejenigen bebauten/befestigten Flächen abzustellen, von denen leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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