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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 370/2012 vom 29.05.2012
Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Regenwassergebühr für Straßenbaulastträger
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.03.2012 (Az. 5 K 1611/11 und 5 K 1612/11 — nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine Gemeinde das Land NRW (vertreten durch den Landesbetrieb Straßen NRW) zur Regenwassergebühr auch dann heranziehen kann, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Land NRW und der Gemeinde über die kostenfreie Straßenoberflächenentwässerung geschlossen worden ist.
Das VG Düsseldorf verweist darauf, dass das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) keine Regelung kannte und kennt, wonach die Eigentümer öffentlicher Straßen und Träger der diesbezüglichen Straßenbaulast von der Niederschlagswassergebühr freigestellt sind (vgl. hierzu auch: VG Köln, Urteil vom 29.04.2008 — Az. 14 K 2349/06). Durch das OVG NRW (Urteil vom 07.10.1996 — Az. 9 A 4145/94 — NWVBl. 1997, Seite 220; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.1997 — Az. 8 B 246.96) sei außerdem bereits grundsätzlich geklärt worden, dass auch ein Straßenbaulastträger gebührenpflichtig ist, wenn er das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasserentsorgungs-einrichtung der Gemeinde einleitet.
Auch die geschlossene Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und dem Land NRW (hier: als Straßenbaulastträger) stehen nach dem VG Düsseldorf einer Veranlagung zur Niederschlagswassergebühr nicht entgegen. Denn in diesen Vereinbarungen haben das Land NRW und die Gemeinde in der Sache einen Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit vereinbart, dem keine äquivalente Gegenleistung des Landes NRW gegenüber gestanden hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009 — Az. 9 A 2045/08).
Diese Vereinbarungen über den Gebührenverzicht halten sich — so das VG Düsseldorf — nicht in den von der Rechtsprechung gezogenen engen Grenzen und sind infolge dessen gemäß § 59 Abs.1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des OVG NRW dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dieses schließt aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dieses ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat nach dem VG Düsseldorf so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, mit der Folge der Nichtigkeit der insoweit geschlossenen Vereinbarung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.01.1982 — Az. 8 C 24.81 -, BVerwGE 61, S. 361ff., S. 363).
Dabei kann nach dem VG Düsseldorf dahin stehen, in welcher Höhe die Leistung des klagenden Landes in Form des Kostenbeitrags nach den Vereinbarungen und die Gegenleistung der Beklagten in Form der unentgeltlichen Abwasserbeseitigung seit Bestehen der Vereinbarung im einzelnen für die Vergangenheit zu beziffern sind. Denn allein der generelle Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit, ohne rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Gegenleistung in den Vereinbarungen führt bereits gemäß §§ 59 Abs. 1 VwVfG NRW, 134 BGB zu deren Nichtigkeit. Entfaltet dieser Gebührenverzicht damit keine Wirksamkeit, so kann er — so das VG Düsseldorf — auch nicht der Gebührenerhebung für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Flächen entgegen gehalten werden.
Az.: II/2 qu-ko