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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 558/2006 vom 18.07.2006
Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Regenwassergebühr
Das VG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 28.11.2005 (5 K 4179/02) entschieden, dass im Rahmen der Erhebung einer getrennten Regenwassergebühr die Ermittlung der befestigten und/oder versiegelten privaten Grundstücksflächen, von denen Regenwasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage geleitet wird, im Rahmen eines sog. Selbstveranlagungsverfahrens nicht zu beanstanden ist. Nach dem VG Düsseldorf ist die satzungsmäßig geregelte Methode, die Heranziehung zur getrennten Regenwassergebühr aufgrund von Erklärungen der Pflichtigen zu den befestigten und/oder versiegelten, abflusswirksamen Flächen durchzuführen und bei Nichterklärung die Bemessungsgrundlage zu schätzen, im Kommunalabgabenrecht nicht ungewöhnlich und entspricht geltendem Recht. Es sei zwar möglich, dass sich Grundstückseigentümer trotz der auf dem Veranlagungsformular vorhandenen und durch Unterschrift zu versichernden Erklärung, die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben, zu ihren Gunsten verrechnet und den Anteil der befestigten Flächen zu niedrig angegeben haben könnten. Diese trotz Kontrollen im Einzelfall verbleibenden Ungerechtigkeiten zwischen den einzelnen Gebührenschuldnern seien aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aber hinzunehmen, zudem die von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden Kosten für die Ermittlung aller Flächen vor Ort den Gerechtigkeitsgewinn im Einzelfall von vornherein nicht rechtfertige. Diese Ungerechtigkeiten im Einzelfall seien besonders dann hinzunehmen, wenn neben einer automatisierten Plausibilitätsüberprüfung der im Selbstveranlagungsweg gewonnenen Werte zusätzlich die Erhebungsbögen einzeln auf Fehler überprüft und teilweise durch gezielte telefonische Nachfragen Missverständnisse beseitigt würden. Bei unplausiblen Selbsterklärungen hätte sich die beklagte Gemeinde in dem gebotenen Umfang um eine Verbesserung und teilweise Korrektur sowie Überprüfung des vorliegenden Datenmaterials bemüht, z.B. durch Nachfragen beim Bauamt.
Die Schätzung sei zudem eine im Abgabenrecht zulässige Form der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW, § 162 Abs. 1, Abs. 2 AO). Dabei liege es in der Natur einer Schätzung so das VG Düsseldorf -, dass das Ergebnis die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbilde, sondern vielmehr die durch die Schätzung ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger abweichen würden, ohne dass dieses bereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führe. Die Schätzung wäre erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Einzelfalles gezogenen Schätzungsrahmen verlasse und das Schätzungsergebnis unschlüssig oder unwahrscheinlich sei.
Az.: II/2 24-21