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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 305/2010 vom 18.06.2010
Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Sanierung einer Abwasserleitung
Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 5.10.2009 (Az.: 5 K 3003/09 — nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine Stadt einen Grundstückseigentümer bereits dann zur Erneuerung seiner Abwasserleitungen auffordern kann, wenn die technische Lebensdauer (= betriebgewöhnliche, d.h. durchschnittliche Nutzungsdauer) einer Anschlussleitung ausgeschöpft ist. Infolge der gesetzlichen Pflicht der Stadt zur unschädlichen Abwasserbeseitigung müsse die Stadt dafür Sorge tragen, dass ihre Abwasseranlage und die Anschlussleitungen in einem technisch einwandfreien Zustand gehalten werden, um vermeidbare Störungen der Ortsentwässerung zu verhindern. Diese gesetzliche Zielvorgabe eröffne der Stadt auch die Möglichkeit, sich für eine Erneuerung nicht erst zu entscheiden, wenn ein Schaden an der Anschlussleitung bereits eingetreten sei, sondern bereits dann, wenn deren Zustand nach den Regeln der Entsorgungstechnik - etwa verschleißbedingte — Störungen erwarten lässt. Insoweit setzt der Anschluss- und Benutzung an die öffentliche Abwasseranlage bzw. die Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Anschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage voraus. Erweist sich eine vorhandene Abwasserleitung für die unschädliche, gefahrenfreie Abwasserableitung als nicht mehr tauglich, weil sie z.B. schadhaft geworden ist oder (aus Altersgründen) in absehbarer Zeit schadhaft zu werden droht, fehlt es an der erforderlichen unbedenklich funktionstüchtigen Anschlussleitung und die Anschlussleitung ist zu erneuern, um der Anschluss- und Benutzungspflicht bzw. der Abwasserüberlassungspflicht zu genügen. Bei der Einschätzung, ob und wann eine Anschlussleitung infolge Verschleißes erneuerungsbedürftig ist, hat die Stadt dabei einen Einschätzungsspielraum (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.2.1990 — Az.: 22 A 2053/88). In dem entschiedenen Fall hat das VG Düsseldorf hiernach eine entsprechende Satzungsbestimmung der Stadt für rechtmäßig erachtet, wonach die Stadt die Erneuerung der Anschlussleitung einfordern kann, wenn deren technische Lebensdauer ausgeschöpft ist. Die in Rede stehende Anschlussleitung war jedoch ohnehin in dem entschiedenen Fall nachweisbar defekt, so dass eine Erneuerung nach dem VG Düsseldorf angestanden hat. Außerdem war die Verwaltungspraxis der Stadt dahin gekennzeichnet, dass eine Erneuerung erst dann gefordert wurde, wenn nicht nur die technische Lebensdauer einer Anschlussleitung ausgeschöpft war, sondern die Leitung zusätzlich irgendwelche Mängel aufweist.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 5.10.2009 (Az.: 5 K 3003/09) trägt dem Umstand Rechnung, dass die Stadt ihre Abwasserbeseitigungspflicht (§ 56 WHG i.V.m. § 53 LWG NRW) ordnungsgemäß und umweltgerecht erfüllen muss. Hierzu gehört auch, dass eine Stadt dafür Sorge tragen muss, dass ihr das Abwasser von privaten Grundstücken zu 100% durch intakte Anschlussleitungen (auch auf dem privaten Grundstück) überlassen wird, damit durch eine Zuführung des Abwassers in öffentliche Abwasserkanäle und in öffentliche Kläranlagen eine umweltgerechte Abwasserbeseitigung bzw. Abwasserreinigung durchgeführt und sichergestellt werden kann. Insbesondere soll Schmutzwasser gerade nicht im Vorgarten von privaten Grundstücken aus undichten Abwasserleitungen austreten, dort versickern und das Grundwasser verschmutzen, zumal sich aus einem solchen Sachverhalt auch eine Strafbarkeit des privaten Grundstückseigentümers aus § 324 Strafgesetzbuch (Straftatbestand der Gewässerverunreinigung) ergeben kann. Dabei umfasst der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung auch die Verunreinigung des Grundwassers, weil Grundwasser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) dem Begriff des „Gewässers“ zugeordnet wird.
Az.: II/2 24-30