Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 652/2014 vom 21.10.2014

Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Sanierungspflicht bei Abwasserleitungen

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.03.2014 (Az. 5 K 9057/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass einem privaten Grundstückseigentümer auch eine Sanierungspflicht bei einer defekten privaten Abwasserleitung obliegt, wenn diese nur Niederschlagswasser (Regenwasser) führt. In dem entschiedenen Fall wies der private „Regenwasser-Anschlusskanal“  unter anderem einen Rohrbruch und einen Muffenversatz auf und entsprach deshalb nicht mehr den technischen Anforderungen nach § 60 Abs. 1 (Wasserhaushaltgesetz des Bundes (WHG), mit der Folge, dass nach § 60 Abs. 2 WHG die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen waren. Deshalb war — so das VG Düsseldorf — die beklagte Stadt nach der von ihr durchgeführten Untersuchung auch berechtigt, die Sanierung des defekten, privaten „Regenwasser-Anschlusskanals“  anzuordnen. 

Nach dem VG Düsseldorf konnte sich die beklagte Stadt bei der Bestimmung des Sanierungsbedarfs auch an der DIN 1986 — 30 orientieren. Zwar würden reine private Regenwasserleitungen von § 7 Satz 2 der Selbstüberwachungs-Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen vom 17.10.2013 (SüwVO Abw NRW 2013) nicht erfasst, weil diese Rechtsverordnung nur für private Abwasserleitungen gelte, die Schmutzwasser führen und auch nur insoweit sei die DIN 1986 — 30 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW 2013 als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Land NRW eingeführt worden. 

Dennoch könne die DIN 1986 — 30 auch auf  private Regenwasserleitungen angewendet werden. Die DIN 1986 — 30 erfasst als technisches Regelwerk nach dem VG Düsseldorf auch Regenwasserleitungen und regelt die Betriebs- und Standsicherheit von privaten Abwasserleitungen und zwar auch für private Niederschlagswasserleitungen. 

DIN-Normen sind zwar — so das VG Düsseldorf — keine Rechtsvorschriften, weil sie nicht in einem demokratisch legitimierten politischen Entscheidungsprozess, also durch Rechtssetzung, erlassen werden. Deshalb seien DIN-Vorschriften von den Verwaltungsgerichten nicht umstandslos wie Rechtsvorschriften anzuwenden. Das Gericht dürfe aber auf DIN-Vorschriften als zuverlässige sachverständige Äußerung zu den technischen Standards zurückgreifen, wenn es zu der Überzeugung gelange, dass die private Rechtsvorschrift (die DIN-Vorschrift) die allgemein anerkannten Regeln der Technik sachgerecht wiedergebe. Vor diesem Hintergrund sei die Sanierungsaufforderung der beklagten Stadt für die private Regenwasserleitung rechtmäßig, weil diese sanierungsbedürftige Schäden (u.a. Rohrbruch, Muffenversatz) aufweise.

Az.: II/2 24-30 qu/ko

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