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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 273/2006 vom 16.03.2006
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Kosten für wilden Müll
Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 1.12.2005 (Az.: 13 K 2029/04) entschieden, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 dritter Spiegelstrich LAbfG NRW Kosten für die Beseitigung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken über die Abfallgebühren abgerechnet werden dürfen. Die beklagte Stadt habe so das Gericht im Übrigen auch dargestellt, dass die Kosten für die Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerungen nur für die Entsorgung von Abfällen von Grundstücken angefallen seien, die der Allgemeinheit insgesamt und unentgeltlich zugänglich seien. Auch sei nachgewiesen worden, dass reine Grünflächenkosten für die Pflege der Grünanlagen kostenmäßig ausgesondert worden seien und deshalb nicht in den Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Kosten enthalten seien.
Az.: II/2 33 -10 qu/g