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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 275/2006 vom 16.03.2006
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Straßensinkkästen
Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 1.12.2005 (Az.: 13 K 2029/04) entschieden, dass die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen nicht über die Abwassergebühren abgerechnet werden können. Zwar gehörten die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen zu den Kosten der Abwasserbeseitigung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.01.1984 Az.: 2 A 1312/84). Es handele sich aber ausschließlich um Kosten, die durch die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt seien. Wenn auch die Reinigung der Straßensinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Abwassernetzes zugute käme, gäbe es ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen keine Sinkkästen die zu reinigen wären. Deshalb seien diese Kosten ausschließlich dem Anteil der Straßenentwässerung zuzurechnen. Die Kosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sei aber nicht Bestandteil der Abwasserbeseitigung von privaten Grundstücken, so dass die Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen nicht in die Abwassergebühr eingerechnet werden dürfen, sondern von den auf die Gebührenpflichtigen umzulegenden Kosten abgezogen werden müssten. Im Übrigen sei auch durch die Erhöhung des Divisors um die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze bei der Berechnung des Gebührensatzes nicht gewährleistet, dass die Gebührenpflichtigen vollständig von den Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen freigestellt würden, so dass nur der Abzug dieser Kosten von den Gesamtkosten der Weg sei, um eine Abwälzung der Kosten für die Reinigung der Straßensinkkästen über die Abwassergebühr zu unterbinden.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass Urteile anderer Verwaltungsgerichte in NRW bzw. Rechtsprechung des OVG NRW zu diesem Problemkreis noch nicht vorliegt.
Az.: II/2 33-10 qu/g