Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 487/2013 vom 12.06.2013

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur Abfallgebührenpflicht

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 24.04.2013 (Az. 13 K 1262/12, abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer der Abfallgebührenpflicht auch dann unterliegt, wenn er ein Restmüllgefäß nicht abbestellt hat und nicht benutzt hat. Die beklagte Stadt hatte nach dem VG Gelsenkirchen dem Grundstück ein Restmüllgefäß zur Verfügung gestellt. Der Grundstückseigentümer hatte das Restmüllgefäß zwar nicht benutzt, aber auch nicht abgemeldet, was im Hinblick auf die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz bestehende Überlassungspflicht für Gewerbebetriebe bezogen auf „Abfälle zur Beseitigung“ nach dem VG Gelsenkirchen auch nicht ohne Weiteres möglich ist. Die Nicht-Abbestellung bzw. bloße Nicht-Nutzung führt nach dem VG Gelsenkirchen nicht dazu, dass die Gebührenpflicht nicht mehr besteht.

Az.: II/2 33-10 qu-ko

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