Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 188/2016 vom 25.01.2016
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur Gewässerunterhaltungsgebühr
Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 08.10.2015 (Az.: 13 K 5117/12) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keine Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 92 LWG NRW für solche bebauten und/oder befestigten Flächen auf seinem Grundstück zahlen muss, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser einem Gewässer zugeführt wird, welches nicht der Unterhaltungspflicht eines Wasser- und Bodenverbandes unterliegt.
Die Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 92 LWG NRW wird nach dem VG Gelsenkirchen von den Grundstückseigentümern im seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers 2. Ordnung oder sonstiger Gewässer für die Gewässerunterhaltung erhoben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.10.1988 — Az.: 9 A 1818/87).
Zwar bilden die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet nach dem VG Gelsenkirchen bezogen auf die zu unterhaltenen Gewässer und den dabei entstehenden Unterhaltungskosten eine Lastengemeinschaft, weshalb es zulässig sei, die Abflussverhältnisse des einzelnen Grundstücks zu vernachlässigen. Dieses gelte jedoch - wie sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW ergebe - nur, für die im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässerstrecken liegenden Grundstücke und nicht für andere Grundstücke, die nicht in dem konkreten seitlichen Einzugsgebiet eines Gewässers liegen.
Maßgeblich für die Kostenlast sei nämlich, dass die zu unterhaltenden Gewässer typischerweise das auf alle Flächen des Einzugsgebiet fallende Niederschlagswasser abzuführen hätten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.01.1991 — Az.: 2 A 2058/89). Liegt damit ein Grundstück nicht im seitlichen Einzugsgebiet des konkreten Gewässers, für welches eine Gewässerunterhaltungsgebühr erhoben wird, so ist die Heranziehung rechtswidrig.
Az.: 24.0.15.1 qu