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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 762/2007 vom 23.11.2007
Verwaltungsgericht Karlsruhe zu gewerblichen Altpapiersammlungen
Das VG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 19.09.2007 (Az. 3 K 2219/07) entschieden, dass der Zulässigkeit einer gewerblichen Altpapiersammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen, wenn diese voraussichtlich nicht zu einer unzumutbaren Erhöhung der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erhobenen Abfallgebühren führt. Nach Ansicht des VG Karlsruhe ist die Funktionsfähigkeit der durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführten Altpapiererfassung und -verwertung selbst dann nicht gefährdet, wenn die Abfallgebühren durch die gewerbliche Altpapiersammlung („blaue Tonne“ eines privaten Entsorgungsunternehmens) um voraussichtlich 10,- € pro Jahr steigen. Es sei auch kein Gesichtspunkt für ein überwiegendes öffentliches Interesse, wenn durch gewerbliche Altpapiersammlungen Vereine Einnahmen und Zuschüsse verlieren würden. Denn die Förderung gemeinnütziger Organisationen sei kein abfallrechtlich beachtlicher Gesichtspunkt.
Der Beschluss des VG Karlsruhe vom 19.09.2007 ist noch nicht rechtskräftig. Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass das VG Lüneburg mit Beschluss vom 17.09.2007 (Az. 2 B 56/07) genau entgegengesetzt entschieden hat (siehe hierzu die Mitteilungsnotiz in dieser Ausgabe). Die Geschäftsstelle des StGB NRW erachtet die Rechtsansicht des VG Karlsruhe als nicht tragfähig, zumal sie verkennt, dass gewerbliche Abfallsammlungen durch private Abfallentsorgungsunternehmen nur dann durchgeführt werden, wenn für die verwertbaren Abfälle ein guter Verwertungspreis erzielt werden kann. Entwickelt sich der Verwertungspreis für bestimmte, verwertbare Abfälle schlecht, so werden die gewerblichen Abfallsammlungen regelmäßig unverzüglich eingestellt, was insbesondere in den vergangenen 10 Jahren bei der Erfassung von Altkleidern beobachtet werden konnte. Vor diesem Hintergrund muss die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung geschützt werden, die jederzeit auch bei schlechten Verwertungspreisen eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen, also deren Entsorgung, sicherstellen muss und zwar in jedem „Winkel“ des Gemeindegebiets zu einer gleichermaßen verträglichen Abfallgebühr. Vor diesem Hintergrund kann die Sichtweise des VG Karlsruhe keine Zustimmung finden. Es wird daher abzuwarten sein, wie das OVG Lüneburg bzw. der VGH Baden-Württemberg die Sach- und Rechtslage beurteilen werden.
Az.: II/2 31-02 qu/ko