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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 180/2000 vom 20.03.2000
Verwaltungsgericht Köln zu Altkleider-Containern
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 29. September 1999 (Az.: 11 K 9055/95; nicht rechtskräftig) entschieden, daß eine Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleider-Containern im öffentlichen Straßenraum ablehnen kann. Zum einen ist aus der Sicht des VG Köln nicht zu beanstanden, wenn eine Stadt, die in der Vergangenheit häufig auftretenden Verschmutzungen im Zusammenhang mit den aufgestellten Containern zum Anlaß nimmt, für die weitere Aufstellung von Altkleider-Containern keine Sondernutzungserlaubnis mehr zu erteilen. Des weiteren hält es das Verwaltungsgericht Köln auch für eine tragfähige Erwägung, die Sondernutzungserlaubnis einem Altkleidersammel-Unternehmen nicht zu erteilen, weil die Stadt einer anderen Firma die Abfallentsorgung in bezug auf Altkleider übertragen hat. Das Gericht sieht insoweit keine Reduzierung des Ermessens dahin, daß die Sondernutzungserlaubnis auch dem nicht von der Stadt beauftragten Altkleidersammelunternehmen zu erteilen ist. Das VG Köln weist dabei darauf hin, daß in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, daß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz nicht vor Konkurrenz schützt (vgl. BVerwGE 39, S. 329 f.; Bundesverwaltungsgericht, NJW 1978, S. 1539; vgl. auch OVG Bremen, Beschluß vom 14.03.1996, NVwZ-RR 1997, S. 385). Auch schützt Art. 14 Grundgesetz nach dem VG Köln nicht vor einem neuen Konkurrenten, zumal ein gewerblicher Altkleidersammler auch die Möglichkeit hat, auf privaten Grundstücken Altkleider zu sammeln. Es ist aus der Sicht des VG Köln zudem auch nicht zu beanstanden, wenn für die Bevorzugung des Mitbewerbers A. gegenüber dem Mitbewerber B. auch finanzielle Erwägungen im Rahmen der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleider-Containern im öffentlichen Straßenraum mitbestimmend gewesen sein sollten. Denn angesichts der nach dem VG Köln gerichtsbekannten finanziellen Nöte kommunaler Gebietskörperschaften ist auch gegen eine solche Erwägung nichts einzuwenden.
Az.: II/2 31-12